Grundsätzliches
Das „Verkehrszentralregister“ (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gibt es seit 1958. Seitdem werden dort im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer registriert. Bewertet werden die Verkehrsverstöße derzeit mit eins bis sieben Punkten. Dieses Punktesystem wurde 1974 „zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen“ (§ 4 Straßenverkehrsgesetz) eingeführt. Derzeit sind ca. 9 Millionen Personen im aktiven Bestand plus rund 2 Millionen in der sogenannten „Überliegefrist“.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat gemeinsam mit einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Eckpunkte für eine Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems erarbeitet. Um zunächst eine breite Diskussion und Erörterung der Vorschläge mit den Ländern, den Verbänden und den Bürgern zu gewährleisten, wird ein konkreter Gesetzentwurf erst später vorgelegt. Dieser soll unter Berücksichtigung der zu erwartenden weitergehenden Überlegungen erstellt und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Die jetzt vorgestellte Grundkonzeption kann im Detail also noch Ergänzungen und Änderungen erfahren.
Vor welchem Hintergrund wird jetzt eine Neuregelung des Punktesystems eingeleitet?
Bereits im Jahr 2009 wurden auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag Vorschläge zu einer in der Öffentlichkeit wiederholt geforderten Neuregelung des Punktesystems beim Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) diskutiert. Die fachlichen Vorschläge der Verkehrsexperten wurden im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP aufgenommen, mit dem Ziel, eine „einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung zu schaffen.“ Um diese Vereinbarung erfolgreich umzusetzen, stellt Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer nun seine Eckpunkte vor.
Warum wird das Punktesystem jetzt reformiert? Was war am alten System so schlimm, es hat doch funktioniert?
Seit seinem Bestehen wurden die Regelungen des Systems immer komplizierter. Die Regelungen über die Tilgungshemmung (verhindert, dass eine Tat gelöscht wird, wenn eine neue begangen und ins Register eingetragen wird), die Überliegefrist (das ist die Frist, für die nach Eintritt der Tilgung die Entscheidung noch zusätzlich gespeichert wird) und die unterschiedlichen Regelungen über den Fristbeginn (z. B. Rechtskraft bei Ordnungswidrigkeiten, Tag des ersten Urteils bei Straftaten) führen dazu, dass
– der Verkehrsteilnehmer keine Kenntnis über seinen tatsächlichen Punktestand hat.
– die Bewertung mit 1 bis 7 Punkten von den Betroffenen als zusätzliche Strafe – neben
der Geldbuße und dem Fahrverbot – empfunden wird. Das Verkehrszentralregister ist aber kein Bestrafungssystem. Es soll vielmehr dazu dienen, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die mehrfach gegen die Regeln verstoßen, ermitteln zu können.
– gerade unbelehrbare Wiederholungstäter Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen besuchen, um ihre Punkte abzubauen, ohne aber ihr Verhalten wirklich zu ändern.
– das System nicht akzeptiert wird.
Wird das Punktessystem umbenannt? Ändern sich die Begrifflichkeiten?
Aus dem aktuellen „Verkehrszentralregister“ (VZR) soll künftig das „Fahreignungsregister“ (FAER) werden.
Aus dem „Mehrfachtäter-Punktesystem“ soll das „Fahreignungs-Bewertungssystem“ werden.
Die beiden neuen Begriffe beschreiben das Ziel des Systems, ungeeignete Verkehrsteilnehmer, die die Verkehrssicherheit gefährden, zu identifizieren. Sie sollen bei der Änderung ihres Fahrverhaltens unterstützt werden. Unbelehrbaren soll die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Was ist das Ziel der Punktereform, also des neuen Systems?
Mehr Verkehrssicherheit. Mit dem „Fahreignungsregister“ sollen diejenigen
Unbelehrbaren genauer erfasst werden, die durch wiederholte schwere Regelverstöße sich und andere auf der Straße gefährden. Erfasst werden nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Das neue Bewertungssystem betont vor allem die schweren und besonders schweren Verstöße. Die besonders schweren Verstöße werden künftig für die Dauer von fünf Jahren eingetragen (bisher zwei Jahre). Bei vier besonders schweren Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Betroffene das System mit seinen drei Maßnahmenstufen durchlaufen hat.
Das „Fahreignungsregister“ wird einfacher, gerechter, transparenter. Jeder soll das System verstehen können, ohne dass er einen Experten zu Rate ziehen muss Das System soll insgesamt schlanker werden, die Maßnahmen aber gleich effektiv bleiben. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Akzeptanz des Punktesystems steigt und die Betroffenen ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen.
Was wird einfacher?
Der Punkte-Tacho zeigt klar und anschaulich die Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems.
Die Betroffenen sollen ihren Punktesstand und damit ihren Stand im Fahreignungs-Bewertungs-System einfach berechnen können.
Grün: Vormerkung beim Punktestand 0 bis 3. Es erfolgt keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.
Drei Maßnahmenstufen:
Gelb: Punktestand 4 bis 5. Ermahnung mit Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem
Rot: Punktestand 6 bis 7. Verwarnung und Anordnung zur Teilnahme an einer Interventionsmaßnahme, also eines Fahreignungsseminars
Schwarz: Punktestand 8 und mehr. Entzug der Fahrerlaubnis
o Für den Entzug der Fahrerlaubnis müssen zunächst alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden.
o Die Stufen können je nach Tilgung mehrfach durchlaufen werden.
Zwei Punktekategorien.
Das unübersichtliche 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 2-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.
o Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
o Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen mit Anordnung eines Fahrverbotes sowie verkehrssicherheitsrelevante Straftaten.
Wegfall der Tilgungshemmung und der Überliegefrist: Bisher hindert eine
„frische“ Tat die Tilgung einer bereits erfassten Tat. Die Überliegefrist dient der Feststellung, ob nach Ablauf der Tilgung eine noch nicht registrierte Tilgungshemmung außerhalb des Registers eingetreten war. Beides fällt weg. Neu: Einmal getilgte Entscheidungen bleiben getilgt und leben nicht wieder auf.
Feste Tilgungsfristen: Jeder Betroffene weiß, wann der eingetragene Verstoß wieder getilgt wird. Jeder kann einfach nachvollziehen, wie lange seine Punkte im Register gespeichert sind.
o 10 Jahre (statt bisher 5) für Straftaten (entspricht sehr schwerem Verstoß = 2 Punkte)
o 5 Jahre (statt bisher 2) für Ordnungswidrigkeiten mit Anordnung eines Regelfahrverbotes (entspricht sehr schwererem Verstoß = 2 Punkte)
o 2 1⁄2 Jahre (statt bisher 2) für Ordnungswidrigkeiten (entspricht schwerem Verstoß = 1 Punkt)
Was wird gerechter?
Kein Punkterabatt für notorische Verkehrsrowdys mehr. Eine Möglichkeit, Punkte abzubauen, soll es nicht mehr geben. Alle Verkehrsteilnehmer werden in den
jeweiligen Stufen des Systems gleichbehandelt.
Einheitliche Fahreignungsseminare: Zusammen mit der Verwarnung soll ein Fahreignungsseminar angeordnet werden, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Dieses wird bereits von der Bundesanstalt für Straßenwesen konzipiert. Das Ziel: Ein qualitativ geeignetes Seminar im Sinne der Verkehrssicherheit.
Fahreignung steht im Mittelpunkt: Gemessen an den bisherigen Erfahrungen werden durch die neuen Regelungen voraussichtlich rund eine Million Personen nicht mehr im Register erfasst. Diese haben zwar für die Verkehrssicherheit relevante, aber leichtere Verstöße begangen. Demgegenüber werden durch das Zusammenspiel der neuen Bausteine voraussichtlich rund 500 Fahrerlaubnisse im Jahr mehr entzogen.
Was wird transparenter?
Das System wird entrümpelt. Es konzentriert sich auf die Verkehrssicherheit.
Erfasst werden nur die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße. Umgekehrt: Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Das Fahren in der Umweltzone und Straftaten wie der Kennzeichenmissbrauch gehören zum Beispiel dazu.
Einheitlicher Fristbeginn: Keine unterschiedlichen Anfangsdaten für die Eintragung mehr. Nicht der Tag des Verstoßes soll ausschlaggebend für die Fristberechnung und die Maßnahmen sein, sondern das Einsetzen der Rechtskraft der Entscheidungen. Dies soll für alle Arten von Verstößen gelten.
Mehr Information: Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (gelbe Stufe, ab 4 Punkte) zum Erreichen jeder weiteren Stufe informiert. Weiterhin ist es heute bereits möglich, im Internet mittels des neuen Personalausweises einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Dieses Plus an Information schafft ein Bewusstsein für das System sowie Akzeptanz.
Was ist der Punkte-Tacho?
Der Punkte-Tacho visualisiert klar und anschaulich das Fahreignungsbewertungssystem. (Vormerkung + drei Maßnahmenstufen). Je „hochtouriger“ ein Verkehrsteilnehmer gegen die Verkehrsregeln verstößt, desto mehr nimmt seine Fahreignung Schaden. Wer „überdreht“ ist ungeeignet weiter am Verkehr teilzunehmen und verliert den Führerschein.
Wird der Punkte-Tacho auch auf Bußgeldbescheiden zu finden sein?
Nein. Im Bußgeldbescheid soll aber die Eintragung von einem bzw. zwei Punkten vermerkt sein.
Warum werden die Punkte nicht komplett abgeschafft?
Die Punkte ermöglichen die Differenzierung zwischen schweren Verstößen und sehr schweren Verstößen. Außerdem lassen sich darüber mehrfache Verstöße addieren. Der Punktestand gibt Orientierung, wo sich die Betroffenen im System befinden.
Warum gibt es jetzt nur noch maximal zwei Punkte
Das Zwei-Kategorien-System hat sich bei den seit über 20 Jahren bestehenden Regelungen über Fahrerlaubnis auf Probe bewährt (dort A/B-Verstöße). Damit wird auf erfolgreichen Bausteinen aufgesetzt. Die Fahranfänger kennen das System bereits. Es ist gelernt und akzeptiert.
Ist es nicht eine Abmilderung, wenn für Vergehen, für die bisher deutlich mehr Punkte (bis maximal 7) eingetragen wurden, jetzt nur noch 2 Punkte eingetragen werden?
Entscheidend für die Ermittlung der Fahreignung ist nicht die Differenzierung in sieben Kategorien, sondern die Anzahl der Eintragungen im Register.
Wichtig ist zudem das Zusammenwirken aller Bausteine (Vormerkung, drei Maßnahmestufen, feste und klare Tilgungsfristen, kein Punkterabatt).
Welche Verstöße werden mit wie vielen Punkten eingetragen?
Eine abschließende Aufzählung der im „Fahreignungsregister“ zu erfassenden Verstöße wird in einer Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung zu finden sein, inkl. einer Untergliederung in die beiden Punktekategorien. Grundsätzlich gilt: Schwere Verstöße werden mit einem Punkt eingetragen, sehr schwer Verstöße (das sind Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Regelfahrverbot angeordnet wird) mit zwei Punkten.
Gibt es nach wie vor die Möglichkeit Punkte abzubauen?
Nein. Die Möglichkeit Punkte abzubauen, sich also außerhalb des Systems von Verkehrsdelikten freizukaufen, soll entfallen. Gerade unbelehrbare Wiederholungstäter haben die Möglichkeit des Punkterabatts genutzt, um ihr Punktekonto zu bereinigen. Nachher haben sie sich im Straßenverkehr jedoch unverändert verhalten. Zudem gibt es keinen statistischen Nachweis darüber, dass der freiwillige Besuch der Seminare, die derzeit auf dem Markt angeboten werden, das Fahrverhalten von Wiederholungstätern verbessert.
Künftig wird jeder Verkehrsteilnehmer den Maßnahmen (Verwarnung mit Anordnung des Fahreignungsseminars und Entziehung) nur durch eine Verbesserung des Fahrverhaltens (also durch das Vermeiden von Regelverstößen) entgehen können.
Welche Verstöße werden künftig härter bestraft? Welche weniger hart?
Das System hat mit der „Bestrafung“ nichts zu tun! Die Bestrafung einzelner Verstöße erfolgt wie bisher durch Geldbuße, Geldstrafe und/oder Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Im Fahreignungsregister werden nur die Verstöße erfasst, die zur Feststellung benötigt werden, ob jemand unbelehrbar die Verkehrsregeln missachtet. Diesem Verkehrsteilnehmer wird zu einem bestimmten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis entzogen, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen.
Was geschieht mit meinen bisher eingetragenen Punkten? Werden die übernommen?
Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen. Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, wird es nicht geben.
Wird es weiterhin Fahrverbote (z.B. für mehrere Monate) geben? Ab welcher Stufe?
Ja – Fahrverbote sind unabhängig vom Fahreignungsregister ein Instrument der Ahndung – neben der Geldbuße. Sie werden bei „groben“ oder „beharrlichen“ Pflichtverletzungen angeordnet. Die Regelfahrverbote ergeben sich aus der Bußgeldkatalogverordnung.
Bisher beträgt die Tilgungsfrist für kleinere Vergehen 2 Jahre. Künftig beträgt sie 2 1⁄2 Jahre. Warum?
Dies ergibt sich durch den Wegfall der Tilgungshemmung. Dadurch wird der Beobachtungszeitraum leicht erhöht. Im Vergleich zum derzeitigen System ist anzumerken: Bereits heute bleiben die Entscheidungen 3 Jahre (2 Jahre Frist + 1 Jahr Überliegefrist) im Register gespeichert.
Muss ich schneller /müssen mehr Fahrer zum Aufbauseminar als bisher?
Die Voraussetzung für die Anordnung des Aufbauseminars ändert sich mit der Einführung des Fahreignungsseminars nicht. Es bleibt dabei, dass die Kumulation schwerer und besonders schwerer Verstöße und das Erreichen einer bestimmten Maßnahmenstufe erforderlich sind. Der Betroffene ist also vorgewarnt. Bei schweren Verstößen werden künftig wegen der längeren Tilgungsfrist (5 Jahre statt 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten mit Anordnung eines Fahrverbotes sowie 10 Jahre statt 5 Jahre bei bestimmten Straftaten) manche Unbelehrbaren eher das Fahreignungsseminar besuchen müssen als das heutige verbindliche Aufbauseminar. Ziel: Ein besseres Fahrverhalten und damit eine höhere Fahreignung.
7
Was ist das neue Fahreignungsseminar?
Vorgeschlagen wird, zusammen mit der Verwarnung (gelbe Stufe auf Punktetacho) ein Fahreignungsseminar anzuordnen, das innerhalb von drei Monaten absolviert werden muss. Die Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt dieses Seminar bereits. Das Ziel: Ein geeignetes Seminar im Sinne der Verkehrssicherheit.
Wann ist künftig der Führerschein weg? Geht das schneller als bisher?
Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte- Grenze. Nach Modellberechnungen würde die Zahl der Entzüge um etwa 10% steigen. Das heißt nach derzeitigem Stand der Dinge etwa 500 Verkehrsteilnehmer. Das sind rund 0,01 Promille aller deutschen Autofahrer.
Wie bekomme ich den Führerschein wieder zurück? Wird das einfacher oder schwerer?
Es bleibt beim heutigen Stand: Antrag auf Neuerteilung nach frühestens 6 Monaten.
Wird auch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) reformiert?
Das ist nicht Bestandteil des Systems und der Neuregelungen zum VZR, sondern soll in einem eigenständigen Vorhaben bearbeitet werden.
Werden die Bußgelder erhöht?
Bei den Eckpunkten für eine Neuregelung geht es nicht um die Bußgelder, sondern allein um das System und seine Komponenten. Eine Erhöhung ist deshalb nicht vorgesehen.
Ändert sich etwas für Besitzer des Führerscheins auf Probe?
Nein – beide Systeme (Fahreignungs-Bewertungssystem und Fahrerlaubnis auf Probe) gelten nebeneinander. Das System „Führerschein auf Probe“ wird nicht verändert.
Wie kann ich mich über meinen Punktestand informieren?
Aus der Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt erfährt der Verkehrsteilnehmer genau, wie viele Eintragungen und Punkte auf seinen Namen vermerkt sind. Daraus kann er ablesen, in welcher Stufe des Systems er sich befindet. Bei dennoch bestehenden Unsicherheiten kann die Fahrerlaubnisbehörde weiterhelfen. Die Betroffenen werden außerdem bei der ersten Maßnahmenstufe (gelb) aktiv mit der Ermahnung sowie den zusätzlichen Hinweisen zum Ablauf des Systems informiert.
Bisher ist nur der Antrag auf Auskunft aus dem Register online mit dem neuen Personalausweis möglich. Ab wann ist auch die Auskunft online möglich?
Nach Abschluss der Neuregelung und mit zunehmender Automatisierung und Digitalisierung des Fahreignungsregisters soll auch die Auskunft online erfolgen. Die elektronische Auskunft zum Gesamtbestand könnte ca. 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen erfolgen.
Wie ist das weitere Vorgehen? Wann tritt die Reform in Kraft?
Noch in dieser Legislaturperiode sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden.
Welche genauen rechtlichen Änderungen werden nun vorgenommen?
Erforderlich sind unter anderem die Anpassung im Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Was kostet die Reform den Steuerzahler?
Programmierkosten bei Bund und Kommunen. Konkrete Zahlen werden bei der Einleitung des Gesetzesvorhabens ermittelt. Durch die Entbürokratisierung, die mit der Neuregelung einhergeht, werden aber auch Kosten gespart.
Was bringt die Reform der Verwaltung (also dem KBA in Flensburg)
Durch die neuen Regelungen wird eine einfachere Registerführung ermöglicht, die wiederum die Grundlage für eine weitergehende Automatisierung des Registers und dadurch die einfachere Abfrage des Punktestandes durch den Bürger (künftig Internet-basiert) schafft. Ebenso vereinfachen sich die Berechnung des Punktestandes sowie das Ergreifen von Maßnahmen. Das soll die Bearbeitung in örtlichen Fahrerlaubnisbehörden vereinfachen und beschleunigen uns auch gerichtliche Auseinandersetzungen vermindern.
Quelle: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden