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Online-Falle: Der Verkäufer sitzt in Italien – Kunde soll für die Reklamation zahlen

Italienischer Espresso Laden mit Stop Geste 800x500

Wer bei Amazon bestellt, glaubt meist, auch bei Amazon zu kaufen – doch hinter dem vertrauten Einkaufsportal kann sich ein ganz anderer Händler verbergen, und spätestens wenn ein Gerät kaputtgeht, wird aus dem bequemen Onlineeinkauf mitunter ein unerfreulicher Ausflug in die Feinheiten des europäischen Verbraucherrechts. In diesem Fall geht es um eine Espressomaschine.

A.K.
1 von 5 Sternen – Bewertet in Deutschland am 7. Juli 2025
Verifizierter Kauf

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Gerät nach 8 Monaten defekt. Verkäufer weigert sich seine gesetzliche Gewährleistung zu erfüllen. Gerät soll auf eigene Kosten von Deutschland nach Italien zur Reparatur geschickt werden. Auch die Kosten für die Lieferung des instandgesetzten Gerätes soll ich bezahlen. Zusammen 50€ Versandkosten, dafür das ein Gerät innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung den Geist aufgibt. Habe glücklicherweise durch die A bis Z Garantie von Amazon mein Geld zurück bekommen. Der Verkäufer möchte das Gerät trotzdem nicht zurück wenn er die Versandkosten tragen soll, so viel Vertrauen hat er also in sein eigenes Produkt. Ihm ist die Maschine nicht mal 25€ Wert.

Fazit: Schrott Produkt und unseriöser Verkäufer. Finger weg.

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Bei Amazon bestellt, acht Monate später kaputt, 50 Euro Versandkosten für eine Reparatur: Eine Kundenrezension zeigt, warum man beim Onlinekauf genau hinschauen sollte, wer einem die Ware tatsächlich verkauft. Und weshalb ein Händler im europäischen Ausland keineswegs machen kann, was er will.

Es gibt beim Einkaufen im Internet einen kleinen, aber folgenreichen Unterschied, den erstaunlich viele Menschen nicht kennen: Bei Amazon einzukaufen bedeutet nicht unbedingt, bei Amazon einzukaufen.

Das klingt zunächst wie ein schlechter Scherz. Man besucht Amazon.de, sucht sich ein Produkt aus, legt es in den Warenkorb, bezahlt über Amazon und bekommt anschließend ein Paket. Vielleicht kommt es sogar in einem der bekannten braunen Kartons mit dem geschwungenen Pfeil. Für den Kunden ist die Sache klar: Er hat bei Amazon gekauft.

Juristisch kann die Sache allerdings ganz anders aussehen.

Amazon ist nämlich nicht nur ein Versandhändler. Das Unternehmen betreibt gleichzeitig einen riesigen Marktplatz, auf dem zahllose andere Händler ihre Waren anbieten. Und diese Händler sitzen keineswegs alle in Deutschland. Sie können ihren Sitz in Italien, Frankreich, Polen, Spanien oder irgendwo sonst auf der Welt, beispielsweise in China, haben.

Solange das bestellte Gerät funktioniert, interessiert das die meisten Käufer nicht besonders. Doch wenn nach einigen Monaten etwas kaputtgeht, kann sich plötzlich herausstellen, dass der eigentliche Vertragspartner ganz woanders sitzt.

Dann wird aus einem vermeintlich unkomplizierten Amazon-Kauf mitunter ein unerfreulicher internationaler Briefwechsel.

Acht Monate Freude, anschließend 50 Euro Porto

Wie so etwas aussehen kann, zeigt die o.g. Amazon-Kundenrezension. Der Käufer hatte ein Gerät erworben, das nach acht Monaten seinen Dienst einstellte. Was genau an dem Gerät kaputtging, geht aus der Rezension nicht hervor. Für meine Betrachtung ist das auch nicht entscheidend.

Interessant ist vielmehr die Reaktion des Verkäufers.

Der Käufer berichtet, der Händler habe verlangt, dass er das defekte Gerät auf eigene Kosten von Deutschland nach Italien schicke. Dort sollte es repariert werden. Anschließend sollte der Kunde auch noch den Rücktransport des reparierten Geräts bezahlen.

Insgesamt wären nach seiner Darstellung 50 Euro Versandkosten angefallen. Fünfzig Euro, damit ein gerade einmal acht Monate altes Gerät wieder funktioniert!

Der Käufer war verständlicherweise wenig begeistert. In seiner Rezension warf er dem Verkäufer vor, die gesetzliche Gewährleistung nicht erfüllen zu wollen. Besonders bemerkenswert ist eine weitere Schilderung: Der Verkäufer habe das defekte Gerät nicht einmal zurückhaben wollen, wenn er selbst die Versandkosten übernehmen müsse.

Ob sich die gesamte Korrespondenz tatsächlich genau so abgespielt hat, kann ich nicht unabhängig überprüfen. Es liegt ja nur die öffentliche Darstellung des Käufers vor, nicht die Stellungnahme des Händlers.

Aber der Fall eignet sich hervorragend, um eine grundsätzliche Frage zu klären:

Darf ein italienischer Händler von einem deutschen Kunden verlangen, dass dieser für eine berechtigte Gewährleistungsreparatur die internationalen Versandkosten übernimmt?

Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein.

Amazon ist nicht immer der Verkäufer

Zunächst müssen wir verstehen, welche unterschiedlichen Rollen Amazon beim Verkauf einer Ware übernehmen kann.

Im einfachsten Fall verkauft Amazon ein Produkt selbst. Dann ist Amazon der Vertragspartner des Käufers und damit auch für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zuständig.
Daneben gibt es den sogenannten Marketplace. Hier bieten unabhängige Händler ihre Produkte über die Amazon-Plattform an.
Dabei sind zwei Varianten besonders verbreitet.

  1. In der ersten Variante stellt Amazon lediglich die Verkaufsplattform zur Verfügung. Der Händler bietet seine Ware an, wickelt die Bestellung über den Marktplatz ab und organisiert den Versand selbst.
  2. In der zweiten Variante übernimmt Amazon zusätzlich die Lagerung, Verpackung und Auslieferung. Das nennt sich „Versand durch Amazon“ beziehungsweise Fulfillment by Amazon, kurz FBA.

Für den Käufer kann eine solche Bestellung praktisch genauso aussehen wie ein direkter Amazon-Kauf. Die Ware liegt möglicherweise in einem Amazon-Lager, wird von Amazon verpackt und von einem Paketdienst im Auftrag Amazons zugestellt.

Trotzdem bleibt der externe Händler der Verkäufer. Und damit sind wir beim entscheidenden Punkt: Wer ein Paket verschickt, ist nicht zwangsläufig derjenige, der die Ware verkauft hat.

Für die gesetzliche Gewährleistung ist grundsätzlich der Verkäufer verantwortlich, nicht das Logistikunternehmen.

Ein Amazon-Karton macht Amazon also noch lange nicht zum Vertragspartner.

Gewährleistung und Garantie: Zwei Begriffe, die ständig verwechselt werden

Wenn ein gekauftes Gerät kaputtgeht, sprechen viele Menschen davon, dass sie noch „Garantie“ haben.

Juristisch ist das häufig der falsche Begriff.

Es gibt nämlich zwei unterschiedliche Dinge:

  • die gesetzliche Gewährleistung
  • und die freiwillige Garantie.

Die gesetzliche Gewährleistung ist ein Anspruch gegenüber dem Verkäufer. Sie ergibt sich aus dem Kaufrecht und gilt bei einem gewöhnlichen Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Innerhalb dieser Zeit haftet der Verkäufer für Mängel, deren Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden war. Ein solcher Mangel muss nicht sofort sichtbar sein.

Bei einem berechtigten Gewährleistungsfall kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, also grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Verkäufer eine der beiden Möglichkeiten verweigern, etwa wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre.

Die Garantie ist dagegen eine zusätzliche, freiwillig übernommene Verpflichtung. Sie kann vom Hersteller oder vom Händler stammen. Wer die Garantie gibt, bestimmt innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch ihre Bedingungen, beispielsweise ihre Dauer und die erfassten Defekte.

Eine Herstellergarantie kann durchaus großzügiger sein als die gesetzliche Gewährleistung. Sie kann aber auch bestimmte Schäden ausschließen oder besondere Verfahrensregeln vorsehen.

Entscheidend ist: Eine freiwillige Garantie darf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beseitigen.

Ganz beliebt im stationären Handel ist die schulterzuckende Behauptung des Händlers, der Kunde müsse sich immer direkt an den Hersteller wenden. Aber wenn ein Verkäufer behauptet, der Kunde müsse sich ausschließlich an den Hersteller wenden, weil nur dieser eine Garantie gebe, ist das deshalb keineswegs automatisch richtig.

Der Verkäufer bleibt für seine gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Um die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistung kommt er nicht herum.

Der Defekt nach acht Monaten: Warum der Zeitpunkt wichtig ist

Im vorliegenden Fall ging das Gerät nach acht Monaten kaputt.

Das ist juristisch von besonderer Bedeutung.

Nach deutschem Recht gilt bei Verbrauchsgüterkäufen grundsätzlich: Zeigt sich innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe ein mangelhafter Zustand, wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen, etwa indem er nachweist, dass der Käufer den Schaden selbst verursacht hat.

Das bedeutet nicht, dass jeder beliebige Defekt automatisch unter die Gewährleistung fällt. Normaler Verschleiß oder eine nachträgliche Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung können anders zu beurteilen sein.

Aber der Käufer steht nach acht Monaten wesentlich besser da, als viele Händler ihre Kunden glauben machen möchten.

Auch das europäische Verbraucherrecht sieht eine entsprechende Beweiserleichterung von mindestens einem Jahr vor.

Italien ist nicht außerhalb des europäischen Rechts

Nun kommen wir zu einem besonders interessanten Aspekt dieser Geschichte. Der Händler sitzt in Italien.

Mancher Kunde dürfte bei dieser Nachricht zunächst erschrecken. Italien! Ausland! Internationale Versandkosten! Andere Gesetze! Doch Italien gehört bekanntlich zur Europäischen Union. Und innerhalb der EU gelten gemeinsame Mindeststandards für den Verbraucherschutz.

Die europäische Warenkaufrichtlinie 2019/771 schreibt unter anderem vor, dass Verbraucher bei mangelhafter Ware grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands haben.

Das ist ein etwas sperriger juristischer Ausdruck für eine einfache Sache: Ist eine Ware im rechtlichen Sinne mangelhaft, muss der Verkäufer sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen reparieren oder ersetzen, ohne dem Kunden die dafür notwendigen Kosten aufzubürden.

Ausdrücklich umfasst das europäische Recht auch Versand-, Beförderungs-, Arbeits- und Materialkosten.

Ob die Ware dafür innerhalb Deutschlands verschickt werden muss oder von Deutschland nach Italien, ändert an diesem Grundsatz nichts.

Natürlich kann es bei grenzüberschreitenden Verträgen komplizierte Fragen zum anwendbaren nationalen Recht geben. Ein italienischer Händler unterliegt nicht allein deshalb in jeder Hinsicht deutschem Recht, weil ein Deutscher bei ihm einkauft. Richtet er sein Angebot gezielt an deutsche Verbraucher, können zudem die europäischen Regeln über das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht eine Rolle spielen.

Für die hier entscheidende Frage ist das jedoch meist kein Problem: Auch Italien hat die europäischen Vorgaben zur unentgeltlichen Nacherfüllung umzusetzen.

Ein berechtigter Gewährleistungsanspruch wird nicht dadurch kostenpflichtig, dass der Verkäufer seinen Geschäftssitz jenseits der Alpen hat.

Wer bezahlt den Versand nach Italien und zurück?

Hier lohnt es sich, besonders genau hinzusehen.

Handelt es sich um einen berechtigten Gewährleistungsfall, hat der Verkäufer grundsätzlich die notwendigen Transportkosten der Nacherfüllung zu tragen. Das betrifft sowohl den Transport des defekten Geräts zur Reparatur als auch dessen Rücktransport zum Kunden.

Nach deutschem Recht ergibt sich das ausdrücklich aus § 439 Absatz 2 BGB. Der Käufer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar einen Vorschuss auf erforderliche Transportkosten verlangen.

Auch die europäische Warenkaufrichtlinie verlangt eine für den Verbraucher unentgeltliche Nacherfüllung.

Es gibt also keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Käufer den Versand nach Italien bezahlen müsste, nur weil der Verkäufer dort sitzt. Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen einer gewöhnlichen Rücksendung aus Nichtgefallen und einer Reklamation wegen eines Mangels. Wer einen mangelfreien Artikel innerhalb der Widerrufsfrist zurückschickt, kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst für die unmittelbaren Rücksendekosten verantwortlich sein.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Kunde einen vermeintlich defekten Artikel einschickt, sich dann aber herausstellt, dass er ihn bloß falsch bedient, oder sogar selbst kaputtgemacht hat.
Gerade das mit der Fehlbedienung ist gar nicht so selten.

In jungen Jahren habe ich mal mit Computern und Zubehör gehandelt. Manchmal wurden Geräte reklamiert und von uns umgetauscht, die überhaupt nicht kaputt waren. Manchmal hat sich der Kunde beim Kauf vergriffen, ihn hat hinterher der Kauf finanziell gereut, oder es gab andere Gründe, weshalb er das Produkt nicht behalten wollte. Statt ehrlich zu sein und einen kulanten Umtausch zu erbitten, wurde dann oft gelogen, der Artikel sei kaputt.
Im schlimmsten Fall hatten die Kunden die Artikel sogar mutwillig beschädigt, um von uns das Geld zurückzuverlangen. Dann hatten sie aber Pech!

Bei einer berechtigten gesetzlichen Gewährleistungsreparatur sieht die Sache anders aus.

Der Händler kann seine gesetzlichen Pflichten nicht einfach dadurch umgehen, dass er den Vorgang als internationale Rücksendung behandelt.

Hätte der Käufer vorher auf den Verkäufer achten müssen?

Ja, das wäre klug gewesen.

Aber nicht, weil der Käufer sonst seine Rechte verlieren würde. Vielmehr deshalb, weil sich manche Schwierigkeiten schon vor dem Kauf erkennen lassen.

Amazon zeigt bei seinen Angeboten an, wer die Ware verkauft und wer sie versendet. Diese Angaben sollte man sich tatsächlich ansehen, bevor man auf den Bestellbutton klickt. Steht dort beispielsweise „Verkauf durch Amazon“, ist Amazon selbst der Verkäufer.

Steht dort dagegen „Verkauf durch HÄNDLERNAME, Versand durch Amazon“, handelt es sich um einen Marketplace-Kauf mit Amazon als Logistikdienstleister. Und steht dort sowohl beim Verkauf als auch beim Versand ein fremder Händler, organisiert dieser in der Regel auch die Auslieferung.

Ein ausländischer Händler muss deshalb keineswegs unseriös sein. Es gibt ausgezeichnete italienische, französische, spanische und polnische Unternehmen. Aber bei einer Reklamation können Sprachbarrieren, internationale Versandwege und die praktische Durchsetzung von Ansprüchen zusätzliche Mühe verursachen.

Wer vor dem Kauf den tatsächlichen Verkäufer, dessen Impressum beziehungsweise Unternehmensdaten und die Rückgabebedingungen kontrolliert, erspart sich möglicherweise späteren Ärger.

Das ist keine juristische Pflicht des Käufers, sondern schlicht eine vernünftige Vorsichtsmaßnahme.

Und dann kommt Amazon doch noch ins Spiel

Bis hierher könnte man meinen, Amazon habe mit der Angelegenheit eigentlich gar nichts zu tun. Schließlich wurde das Gerät von einem externen Händler verkauft, der für die Gewährleistung verantwortlich ist. Doch so einfach macht es sich Amazon erfreulicherweise nicht.

Für viele Marketplace-Käufe bietet das Unternehmen eine zusätzliche Absicherung an: die sogenannte A-bis-z-Garantie. Der Name ist etwas irreführend, denn es handelt sich nicht um eine gewöhnliche Herstellergarantie und auch nicht um die gesetzliche Gewährleistung.

Es ist ein eigenes Käuferschutzverfahren von Amazon.

Wenn beispielsweise ein Marketplace-Händler eine Bestellung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder bestimmte Probleme mit einer gelieferten Ware nicht zufriedenstellend löst, kann der Käufer unter den jeweils geltenden Bedingungen Amazon einschalten.

Amazon prüft den Fall und kann eine Erstattung veranlassen.

Das ist eine zusätzliche Absicherung. Sie ersetzt nicht die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer und gilt auch nicht schrankenlos oder ohne Fristen.

In unserer Geschichte hat dieses Verfahren offenbar funktioniert. Der Käufer berichtet ausdrücklich, dass er über die A-bis-z-Garantie sein Geld zurückbekommen habe.

Damit hat Amazon den Streit aus Sicht des Kunden letztlich zufriedenstellend gelöst.

Und das verdient durchaus Anerkennung.

Denn Amazon hätte es sich aus Kundensicht leicht machen können, indem es immer wieder auf den italienischen Verkäufer verwiesen hätte. Stattdessen führte das Käuferschutzverfahren nach Darstellung des Rezensenten zu einer vollständigen Erstattung.

Das ist ein gutes Beispiel dafür, weshalb eine große Handelsplattform trotz aller Probleme mit Drittanbietern einen praktischen Vorteil bieten kann.

Das eigentliche Problem liegt im Kleingedruckten des Einkaufserlebnisses

Ich halte es für durchaus problematisch, wie leicht sich bei großen Onlineplattformen die Rollen von Verkäufer, Vermittler und Logistiker vermischen.

Für den normalen Käufer ist Amazon zunächst einmal Amazon. Er besucht die Amazon-Website, nutzt sein Amazon-Konto, bezahlt über das bekannte System und erhält eine Bestellbestätigung im gewohnten Erscheinungsbild. Dass er damit möglicherweise einen Kaufvertrag mit einem Unternehmen in Italien abgeschlossen hat, nimmt er vielleicht gar nicht richtig wahr.

Natürlich sind die Verkäuferangaben vorhanden. Aber vorhanden zu sein und tatsächlich wahrgenommen zu werden, sind zwei verschiedene Dinge. Die gesamte Benutzeroberfläche vermittelt ein einheitliches Einkaufserlebnis, während sich dahinter ganz unterschiedliche Vertragspartner verbergen.

Das ist die eigentliche Falle.

Nicht unbedingt ein rechtswidriges Vorgehen, sondern eine Konstruktion, bei der die praktische Einfachheit des Einkaufs die juristischen Unterschiede verdeckt.

Solange alles funktioniert, merkt niemand etwas davon.

Erst wenn das Gerät kaputtgeht, wird plötzlich wichtig, welcher Firmenname beim Kauf unter „Verkauf durch“ stand.

Mein Fazit: Amazon ist nicht immer Amazon – aber manchmal rettet Amazon den Einkauf

Der Käufer aus unserer Rezension hat offenbar einiges richtig gemacht.

Er hat sich nicht einfach damit abgefunden, für die Reparatur eines acht Monate alten Geräts 50 Euro internationale Versandkosten bezahlen zu sollen. Stattdessen hat er sich auf seine Rechte berufen und schließlich den Käuferschutz von Amazon genutzt.

Das Ergebnis: Nach seiner Darstellung erhielt er sein Geld zurück.

Ob der italienische Händler tatsächlich rechtswidrig gehandelt hat, lässt sich ohne Einsicht in die Korrespondenz und die näheren Umstände des Defekts nicht abschließend beurteilen. Sollte es sich aber um einen berechtigten Gewährleistungsfall gehandelt haben, wäre die pauschale Forderung nach Übernahme der notwendigen Hin- und Rücksendekosten rechtlich kaum zu rechtfertigen.

Die wichtigste Lehre aus der Geschichte lautet deshalb: Schaut bei Amazon nicht nur auf Preis, Bewertungen und Liefertermin, sondern auch auf den tatsächlichen Verkäufer.

Und wenn nach einigen Monaten ein Gerät kaputtgeht, lasst Euch nicht vorschnell mit dem Hinweis auf abgelaufene Garantien, ausländische Reparaturstellen oder angeblich selbst zu tragende Versandkosten abspeisen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten nicht nur für Händler, die zufällig in der Nachbarschaft wohnen.

Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Italien sitzt.

Und manchmal muss eben erst Amazon daran erinnern, dass ein Kunde nicht für alles bezahlen muss, was ein Händler gerne auf seiner Rechnung stehen hätte.

Bildquellen:

  • Italienischer-Espresso-Laden-mit-Stop-Geste_800x500: Peter Wilhelm KI

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