Das OLG München (Urteil vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12) hat ein Urteil gesprochen, dass den meisten Betreibern von Newslettern in Deutschland sowohl Kopf- als auch Bauchschmerzen verursachen durfte. Bis jetzt war die allgemeine Meinung, dass es ausreiche wenn man ein sog. Double-Opt-in-Verfahren mit Bestätigungsmail einsetzt.
Nach der Meinung von OLG München ist allerdings bereits diese Bestätigungsmail schon Spam und entsprechend zu ahnden. Und zwar unabhängig davon ob in dieser E-Mail irgendwelche Werbung vorhanden ist oder nicht.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden