Gemeinsame Erklärung „Bürgerrechte in Gefahr“
Artikel 2 Absatz 1 unseres Grundgesetzes schützt die Individualrechte des Bürgers und damit auch die Privatsphäre. Zu dieser gehört, dass der Bürger sich mit Ärzten und Rechtsanwälten, Steuerberatern und Psychotherapeuten, Zahnärzten und Wirtschaftsprüfern rückhaltlos offen unterhalten und damit die Grundlage für eine umfassende Beratung auch gegenüber dem Staat schaffen kann.
Als einen ganz wesentlichen Aspekt unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst die Pressefreiheit auch das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, denen sich die Bürger ebenfalls zur Kontrolle von Macht und Machtausübung rückhaltlos offenbaren sollen.
Auch das Vertrauen zu Seelsorgern und zu gewählten Mandatsträgern gehört zu diesen Rechten.
Der Bundesgesetzgeber hat nun in einem Referentenentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (s. Mappen) und in dem Gesetzentwurf zum Zollfahndungsdienstegesetz, Bundestagdrucksache 16/4663 (s. Mappen), vorgeschlagen, wesentliche Teile dieses geschützten Vertrauensraums des Bürgers in Bezug auf Ärzte und Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Journalisten für staatliche Überwachungsmaßnahmen zu öffnen. Dabei grenzt er zum Kontakt zu Abgeordneten, Geistlichen und Strafverteidigern ab und macht einen Unterschied in der Behandlung.
Hiergegen wenden wir uns als Berufsangehörige und Bürger! Insbesondere die Privilegierung des Vertrauensverhältnisses zum Abgeordneten im Unterschied zum Arzt, Rechtsanwalt oder zum Journalisten ist aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum Grundgesetz Artikel 2 nicht zu rechtfertigen.
Neben dem verfassungsrechtlichen Argument gibt es auch praktische Gesichtspunkte.
Wie soll der Anwalt den Übergang vom anwaltlichen Beratungsgespräch zum Beratungsgespräch des Strafverteidigers immer im vorhinein festlegen und erahnen können? Wie soll dies dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar möglich sein? Wie viel Vertrauen darf der Patient zu dem Arzt oder Journalisten haben, der auch politischer Mandatsträger ist? Mit wem spricht er wann im Verlauf eines Gespräches bei Multifunktionalität?
Die Bundesregierung ist sowohl beim Zollfahndungsdienstegesetzentwurf als auch beim Referentenentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in teilweiser Umsetzung des Vorratsdatenspeicherrechts aus Europa Nachweis und Argumente schuldig geblieben, warum eine Differenzierung und warum ein solcher Einbruch in angestammte Bürgerrechte, wie sie in § 53 Strafprozessordnung in Ausfüllung des Vertrauensschutzes festgelegt sind, gerechtfertigt sein sollen. Sie geht auch über die Anforderungen aus Europa hinaus. Sie schiebt dabei beim Vorratsdatenspeichergesetz zum Teil technische Gründe vor, die nicht tragen.
Die Erfordernisse von Terrorbekämpfung und Schwerstkriminalitätsbekämpfung, auch im Internet und im Bereich moderner Kommunikationsmittel, befreien nach Auffassung der angesprochenen Berufsgruppen nicht den Gesetzgeber von Zweckmäßigkeits- und Angemessenheitsüberlegungen, wie sie für jeden Grundrechtseingriff nachprüfbar als Rechtfertigung notwendig sind.
Kein Freier Beruf ist in großer Zahl und in überdurchschnittlichem Umfang in Straftatenvorbereitung oder die Begehung von Straftaten verwickelt. Auch besondere Größen und Prozentzahlen in Unterstützerkreisen von Terrororganisationen sind nicht bekannt geworden. Abhörverbote, Zeugnisverweigerung, Berufsgeheimnis sind Ausdruck der Bürgerrechte und beschreiben eine der vornehmsten Verpflichtungen der Freien Berufe, den Kernbereich des Vertrauens, das die Bürger in die Freiberufler setzen, zu schützen. Dieses Vertrauen ist die wesentliche Grundlage der Leistung der Freien Berufe. Ein Arzt kann nur mit umfassenden Informationen eine Anamnese machen und eine Diagnose erstellen. Anwälte und Steuerberater können nur ihre Aufgabe als positive Unterstützer des Rechtsstaates – als Organe der Rechtspflege – wahrnehmen, wenn Sie rückhaltlose Informationen erhalten. Der Journalist bedarf des Hinweises auf Missstände, um als „vierte Gewalt“ im Staat Wirksamkeit zu entfalten.
Wenn hier versucht wird, im Alltag der Kriminalitätsprävention, der Strafverfolgung und des Staatsschutzes zum Teil als lästig empfundene Teile des Rechtsstaates zu minimieren oder ganz abzuschaffen, mag das menschlich verständlich sein, ist aber vor dem Hintergrund der Selbstprivilegierung der Politik und in Anbetracht des „Restfeigenblattes“ bei der Strafverteidigung eher schändlich zu nennen.
Sicherheit ist wichtig. In Sicherheit im Rechtsstaat leben ist das legitimierte Bedürfnis unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die weitere Einschränkung des Rechtsstaates wäre ein zu hoher Preis.
Rechtsstaat und Sicherheit schließen sich nicht aus, sondern sind zusammen möglich und nötig.
Diese gemeinsame Erklärung erfolgt durch:
Herr Dr. Ulrich Oesingmann, Präsident, Bundesverband der Freien Berufe
Herr Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident, Deutscher Anwaltverein e. V.
Herr Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, Präsident, Bundeszahnärztekammer
Herr Michael Konken, Bundesvorsitzender, Deutscher Journalisten-Verband
Herr Prof. Dr. med. Christoph Fuchs, Bundesärztekammer
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden