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M – Eine Stadt sucht einen Mörder

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Fritz Lang hat diesen Film 1931 gedreht, mit Peter Lorre in der Hauptrolle.
Viele werden den Film kennen, er läuft immer mal wieder im Fernsehen.

Der DVD-Händler meines Vertrauens will für den Film immerhin stolze 9,95 Euro.
Das sehe ich in diesem Fall nicht ein. Denn den Film gibt es auch „fer umme“, wie man hier so sagt, also gratis, kostenlos, umsonst.

Ich werde hier jetzt keine Anleitung geben, wie man mittels eines Filesharing-Systems kostenlos an Filme kommt, denn ich meine mal gehört zu haben, daß das Filmetauschen im Internet verboten sein soll.

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Aber bei den frühen Werken des Tonfilms hat das Urheberrecht inzwischen seine Kraft verloren. Sie sind Public Domain.

M – Eine Stadt sucht einen Mörder könnt Ihr hier KOSTENLOS HERUNTERLADEN.

Der Film wird in etlichen Formaten angeboten, sodaß der Download u.U. gar nicht lange dauert.
Dort findet Ihr auch weitere Filme zum kostenlosen Download.

Ja aber wieso ist denn da das Urheberrecht abgelaufen, wird manch einer fragen.
Wir wissen doch, daß der Urheber des Werkes 70 Jahre lang daran die Rechte hat und möglicherweise dafür kassiert und das gilt auch noch für seine Erben, denn die 70-Jahre-Frist beginnt erst mit seinem Tod zu laufen. Nun ist aber Fritz Lang sehr alt geworden (1890-1975) und keinesfalls schon 70 Jahre tot.

Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kann sich die Netzgemeinde freuen, denn dann sind die Werke dieses Urhebers in Deutschland frei kopier- und verteilbar.

Dennoch sind im Netz zahlreiche Filme als „Public Domain“ im Umlauf. Alls Schwindel?
Nein, es handelt sich hierbei nahezu ausschließlich um Schinken – Liebhaber von Klassikern wie „Nosferatu“ von 1922 oder „Night of the Living Dead“ von 1968 kommen hier auf ihre Kosten.
Auch einige Folgen von Flash Gordon von 1940 oder Popeye the Sailor stehen auf dem Programm. Der weitaus größte Teil des Angebotes setzt sich jedoch aus mehr oder weniger unbekannteren B-Movies zusammen – die meisten Filme im englischen Originalton versteht sich.

Wer aber genau gelesen hat, hat auch das Produktionsjahr von „Night of the Living Dead“, nämlich 1968, gelesen. Daran lässt sich erkennen, das auch Streifen angeboten werden, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot sein können.
Daß diese Filme trotzdem Public Domain sind, liegt am US-amerikanischen Copyright, welches anders aufgebaut ist das deutsche.

Der Clou liegt im eingeblendeten Copyright-Vermerk. Es war in der Frühzeit des Films nicht üblich, in die Streifen ein Copyright einzublenden. Fehlt dieser Hinweis, ist der Film nach amerikanischem Recht nicht geschützt. (Bei dem Zombie-Klassiker von 1968 wurde der Hinweis schlicht und ergreifend vergessen!)

In Deutschland hingegen ist jedes Werk geschützt, ob mit oder ohne Copyright-Hinweis.
Daraus ergibt sich eine kuriose Rechtslage, die ich in sehr verkürzter Form einmal so ausformulieren möchte:

Diese Filme dürfen von amerikanischen Quellen bedenkenlos heruntergeladen, gebrannt und besessen werden, alles völlig legal! Die Streifen sind wirklich Gemeingut, Public-Domain.

Außerdem gilt, daß wer sich zu privaten Zwecken aus dem Internet ältere Filme herunterlädt, wird obendrein noch durch § 53 des Urhebergesetzes geschützt. Der Paragraph greift nämlich immer dann, wenn die Vorlage offensichtlich nicht rechtswidrig hergestellt worden ist.

Welche Auswirkungen das auf das Herunterladen von aktueller Musik und Filmen hat, möchte ich hier vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Handhabung in Deutschland nicht besprechen.

Auf die Filme, die nach amerikanischem Recht PD sind, kann man diese Regel jedoch bedenkenlos anwenden. Das Downloaden von gemeinfreien Filmen (amerikanisches Public Domain sind) ist kein Problem. Film-Fans können auch beruhigt auf andere Angebote im Netz zurückgreifen, z.B. auf das Projekt „Free Movie Entertainment Magazine“. Direkt auf der Homepage werden „Free, legal, full length movies“ angeboten. Das Angebot ist nahezu identisch mit dem des Internet Archives, ist aber etwas übersichtlicher gegliedert und lädt mehr zum Stöbern ein. Die höchste Qualitätsstufe der Filme (je nach Länge des Films mehrere Gigabyte) fehlt dort jedoch und lässt sich somit nur über das Internet Archive abrufen.

Aber auch der YouTube-Konkurrent Veoh hat eine Rubrik mit Public Domain-Filmen. „Cult Classics“ heißen dort die Filme, die jedoch erst nach Registrierung und Download einer Spezialsoftware heruntergeladen und angeschaut werden können. Erst dann lassen sich die zahlreichen Zeichentrick- und anderen Filme im WMV-Format genießen.

Jedoch ist Vorsicht geboten, wenn man bei einer Torrent-Seite fündig wird! Hier sollte man keinesfalls solche Filme herunterladen! Das liegt darin begründet, daß man in einem Filesharing-System immer auch Anbieter ist. Während man einerseits völlig legal beispielsweise Fritz Langs Meisterwerk herunterlädt, stellt man es gleichzeitig, noch während des Downloads, anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung. Und genau dabei kann man sich strafbar machen, denn merke: Wir sind in Europa und hier gilt, daß jedes Werk geschützt ist.

Runterladen geht, weil die Vorlage nicht rechtswidrig ins Netz gelangte, nach amerikanischem Recht sind die Filme Public Domain. Hochladen geht nicht, weil wir als Deutsche die Filme nicht frei verteilen dürfen!

Keine Rechtsberatung! Alle Angaben ohne Gewähr! Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern!


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 28. Januar 2007 | Revision: 14. Oktober 2013

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