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Hammer! Urteil des LG Köln – Abmahnfalle, alle Webseiten sind betroffen!

Rechtsklick 2

So, vor wenigen Minuten ist die Urteilsbegründung des LG Köln (AZ 14 O 427/13)* in einem Urheberrechtsstreit bei meinem Anwalt eingegangen. Dieser Rechtsstreit betrifft NICHT mich, ich bin weder Kläger noch Beklagter.
Auf der anderen Seite betrifft mich das Urteil, sollte es Bestand haben, doch wiederum mich; und nicht nur das, es betrifft alle Betreiber von Webseiten, die auf fremdes Bildmaterial zurückgreifen!

Das Gericht, um es mal laienverständlich auszudrücken, urteilt, daß selbst dann ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, wenn man eine rechtmäßig erworbene Bilddatei, die auch durch Bildunterschrift und/oder weitere Kennzeichnung im Text ordnungsgemäß mit den Namen des Fotografen gekennzeichnet ist, so auf seine Seite stellt, daß ein Internetbenutzer durch Rechtsklick auf das Bild und „Datei anzeigen“ den direkten Bildlink aufruft!

Nochmals langsam zum Mitschreiben:
Wenn man ein Bild auf seinen Server hochlädt, bekommt es eine Adresse. Z.B. www.bestatterweblog.de/bilder/bildname.jpg.
Das muß so sein, denn über genau diese Bild-URL wird das Bild später auf der Seite aufgerufen.

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Derjenige, der die Seite betreibt, trägt nichts dazu bei, daß man das Bild nun auch aufrufen kann, indem der Seitenbesucher eine Funktion seines Browsers bemüht, und sich die Bilddatei isoliert direkt anzeigen läßt. Das ist wie gesagt eine Funktion des Browsers.

Kann abgemahnt werden: Bild wird durch Rechtsklick vom Inhalt isoliert!

Kann abgemahnt werden:
Bild wird durch Rechtsklick
vom Inhalt isoliert!

Ist bei dieser Darstellungsweise kein Urheberrechtsvermerk sichtbar, wie bei Abermillionen Bildern im Netzt (!), so stellt das nach Ansicht des LG Köln einen Urheberrechtsverstoß dar!

Jeder, der Bilder aus Bilddatenbanken auf seinen Seiten hat und auch diejenigen, die einen Fotografen für sich Bilder machen lassen, läuft also Gefahr, daß der Fotograf dieser Bilder nun sagt: So haben wir nicht gewettet, es muß immer ein Urheberrechtsnachweis dabei stehen so steht es in den Nutzungsbedingungen / im Vertrag. Das ist bei der Rechtsklickmethode aber nicht der Fall, also mahne ich Sie jetzt ab!

Losgelöstes Bild nach Rechtsklick: Abmahnfähig!

Losgelöstes Bild nach
Rechtsklick:
Abmahnfähig!

Geht man nun hin, was das Einfachste wäre, und schreibt mit Photoshop (oder einem anderen Programm) den Urheberrechtsnachweis in das Bild, so läuft man Gefahr, in die nächste Falle zu tappen.
Denn das stellt u.U. eine nicht durch den Fotografen autorisierte Bearbeitung seines Werkes dar.

Urheberhinweis im Bildu.U. böse Falle weilunerlaubte Bearbeitungdes Bildes!

Urheberhinweis im Bild
u.U. böse Falle weil
unerlaubte Bearbeitung
des Bildes!

Möglich wäre noch diese Variante:

Das eigentliche Bild umeinen Rahmen mitUrheberhinweis erweitern

Das eigentliche Bild um
einen Rahmen mit
Urheberhinweis erweitern

Doch will man das immer machen? Was ist mit dekorativen Headerdateien, schmückenden Elementen, Icons, Grafiken usw.? Will man diese mit einem ins Bild oder darunter gestempelten Urheberhinweis entstellen?

Was kann man nun tun?

Der einfachste Weg: Man verzichtet komplett auf fremde Bilder und fotografiert alles selbst. Punkt.

Ansonsten muß man sich allerlei Techniken bedienen, um es dem Seitenbesucher (oder Abmahner?) so schwer wie möglich zu machen.
Möglich wäre es, den Rechtsklick zu unterbinden, was ja geht, aber nicht wirklich wirkungsvoll ist. Am Ende urteilt noch ein Gericht, auch das vom Bildschirm abfotografierte Werk sei von Übel.
Man könnte jedes Bild mit einem transparenten Gif-Bild überlagern. Das erfordert aber einen recht großen Aufwand beim Einbinden der Bilder.

Bilder sind ja die Würze des Ganzen und je nach Blogthema sind sie DAS Thema des Blogs.
Kaum einer wird darauf verzichten können und wahnsinnig viele Blogger greifen auf freie oder bezahlte Angebote von Bilderdiensten zurück.
Alle die das tun, laufen derzeit Gefahr abgemahnt zu werden.

* Das Aktenzeichen enthält keine Null sondern den Buchstaben O.

Bildquellen:


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    Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 3. Februar 2014

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