Das ist uns tatsächlich vor ein paar Jahren passiert. Meine Frau hatte sich bei einem Sturz die Schulter gebrochen und war arbeitsunfähig.
Eine der Krankmeldungen ist durch selbst verschuldete Schlamperei ein paar Tage zu lange hier liegengeblieben. Prompt hat die Krankenkasse das Krankengeld „ruhen“ lassen.
Das bedeutete nicht, dass das Geld dann erst nachträglich gezahlt wird, sondern die Krankenkasse nimmt das als prima Gelegenheit, um das Krankengeld überhaupt nicht zu zahlen.
Jetzt gibt es ein aktuelles Urteil zu dem Thema.
Selbst wenn du deine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse einreichst, hast du immer noch Anspruch auf Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az. B 3 KR 23/22 R), dass die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkasse seit Anfang 2021 nicht mehr vom Versicherten selbst, sondern von den Ärzten übernommen wird. Dadurch führt eine verspätete Einreichung nicht mehr zum Verlust von Krankengeld.
In dem Fall des freiwillig in einer Krankenkasse versicherten Klägers aus dem Raum Köln, der vom 31. März bis zum 21. Juli 2021 krank war, zahlte der Arbeitgeber zunächst wie üblich für sechs Wochen den Lohn fort. Danach blieben jedoch die erwarteten Krankengeldzahlungen aus, weil die Krankenkasse angab, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten zu haben. Der Versicherte reichte sie jedoch erst am 28. Juli 2021 nach.
Das BSG bestätigte, dass seit Anfang 2021 die Versicherten keine Meldepflicht gegenüber den Krankenkassen mehr haben. Stattdessen sind die Vertragsärzte und Krankenhäuser verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Diese Regelung gilt nicht für Privatärzte sowie bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit Anfang 2021 hat die Pflicht der Versicherten zur Vorlage von Papierbescheinigungen abgeschafft, so das Urteil des BSG. Verzögerungen bei der Übermittlung sind den Versicherten nicht anzulasten. Selbst die Tatsache, dass die für die eAU vorgesehene Telematikinfrastruktur 2021 noch nicht verfügbar war und Ärzte diese erst seit Anfang 2023 flächendeckend nutzen, ändert laut dem BSG nichts an dieser rechtlichen Situation. Gegenteilige Vereinbarungen zwischen Ärzten und Krankenkassen können die gesetzlichen Vorgaben nicht außer Kraft setzen.
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