Schon im vergangenen Jahr wurde das Tanzverbot an Feiertagen gelockert. Grund genug, noch einmal zu erklären, wann und wo das gilt.
Im Bundesland Baden-Württemberg gab es bisher eines der striktesten Tanzverbote.
Der Landtag hat im November 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Regelungen zum Tanzverbot lockert.
An mehreren Feiertagen heißt es nun „Tanzen erlaubt“ statt Tanzverbot.
Das sogenannte Tanzverbot ist in Baden-Württemberg durch das Landes-Feiertagsgesetz geregelt.
Im bundesweiten Vergleich galt das Gesetz in Baden-Württemberg als ganz besonders streng.
In unserer Zeit gestalten viele Menschen ihre Freizeit an arbeitsfreien Tagen anders als noch vor 50 Jahren.
An diesen Wandel hat die Landesregierung die Regelungen im Feiertagsgesetz angepasst.
An vielen Feiertagen entfällt das Tanzverbot.
Zum Beispiel an Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelfahrt und den Weihnachtsfeiertagen.
Auch gibt es an Sonntagen kein Tanzverbot mehr.
Ansonsten bleiben die Schutzvorschriften für Sonn- und Feiertage aber unberührt, sodaß ruhestörende Arbeiten ebenso verboten bleiben wie störende Handlungen zur Gottesdienstzeit und in der Nähe von Kirchen.
Bei der Reform hat sich die Landesregierung daran orientiert, ob Tanzveranstaltungen mit Aussage und innerem Gehalt des jeweiligen Feiertages vereinbar sind.
So besteht am Karfreitag als einem der schutzwürdigsten Feiertage auch weiterhin das ganztägige Tanzverbot.
Aber statt der ganztägigen Tanzverbote an Gründonnerstag und Karsamstag gilt das Tanzverbot nur noch von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr.
Außerdem gelten Tanzverbote nur noch an Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag („Totensonntag“).
Hier passte der Gesetzentwurf den Beginn der Tanzverbote jedoch an die örtlichen allgemeinen Sperrzeiten an.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann zeigte sich davon überzeugt, dass mit der Gesetzesreform ein guter Ausgleich der teilweise unterschiedlichen Interessenlagen erreicht werde.
„Auch die Anhörung der beteiligten Stellen, die ihre grundsätzliche Zustimmung signalisierten, hat gezeigt, dass wir mit dem Gesetzesvorhaben den richtigen Weg eingeschlagen haben“, hob Innenminister Reinhold Gall hervor.
Übersicht der Änderungen
Tanzverbot fällt weg:
- Alle Sonntage*
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar, auch Heilige Drei Könige oder Epiphanias genannt)
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Heilig Abend
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
Tanzverbote bleiben bestehen:
- . Allerheiligen
- Allgemeiner Buß- und Bettag
- Volkstrauertag
- Totengedenktag (auch Toten- oder Ewigkeitssonntag genannt)
- Gründonnerstag (ab 18 Uhr)
- Karfreitag
* Tanzverboten an Sonntagen bestehen fort, wenn Allerheiligen auf einen Sonntag fällt.
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