Gesundheit / Haushalt

Pflegegeld – Was steht Dir zu? Alle Infos

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Pflegebedürftige Menschen können in Deutschland ab einer bestimmten Schwere ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Pflegegeld erhalten. Voraussetzung ist, dass durch den Medizinischen Dienst (oder MEDICPROOF bei Privatversicherten) ein sogenannter Pflegegrad festgestellt wurde.1

Mit dieser Einstufung entsteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung – unter anderem auf das Pflegegeld, das insbesondere dann gezahlt wird, wenn die Versorgung überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen erfolgt. Dieses Pflegegeld ist dabei keine willkürliche Unterstützung und erst recht kein „Almosen“ der Krankenkasse. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung aus der sozialen Pflegeversicherung, in die nahezu alle Erwerbstätigen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg verpflichtend einzahlen. Neben dem Krankenversicherungsbeitrag wird eigens ein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben, der genau für diesen Zweck gedacht ist: das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit solidarisch abzusichern. Das Pflegegeld ist somit das Ergebnis eines kollektiven Vorsorgesystems. Wer es erhält, bekommt kein Geschenk, sondern ruft einen Anspruch ab, den er – direkt oder indirekt – selbst mitfinanziert hat. Es ist Ausdruck des Solidarprinzips: Viele zahlen ein, damit diejenigen unterstützt werden können, die im Laufe ihres Lebens pflegebedürftig werden.2

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Pflegegrade

Menschen ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegegeld, das sie zur Unterstützung der häuslichen Pflege selbst verwenden können. Ein Anspruch besteht erst nach offizieller Einstufung durch die Pflegekasse. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zu Pflegegeld, aber zu anderen Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag).

Pflegegrad Beschreibung Pflegegeld pro Monat (€)
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (kein Anspruch auf Pflegegeld)
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 347
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 599
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 800
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege 990

Die Pflegegrade ersetzen seit 2017 die früheren „Pflegestufen“ und erfassen den tatsächlichen Bedarf an Unterstützung in Alltag und Selbstständigkeit. Ich verwende Pflegegrad und Pflegestufe hier synonym. Die Pflegegeld-Beträge gelten unverändert für 2026, nachdem sie zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht wurden. 

Wo kann ich Pflegegeld beantragen?

Pflegegeld und alle weiteren Leistungen der Pflegeversicherung müssen grundsätzlich bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Diese ist organisatorisch bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, sodass der erste Schritt in der Regel ein Anruf, ein kurzes Schreiben oder der Besuch der Internetseite der eigenen Krankenkasse ist. Dort kann der Antrag heute meist sehr unkompliziert gestellt werden, oft sogar vollständig online. Nach der Antragstellung veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder bei Privatversicherten durch MEDICPROOF. Dabei wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welcher Pflegegrad vorliegt. Auf dieser Grundlage entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad und damit über die konkreten Leistungsansprüche. Wichtig zu wissen ist, dass Leistungen in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Es kann sich deshalb lohnen, den Antrag frühzeitig zu stellen, auch wenn noch Unterlagen fehlen oder sich der tatsächliche Unterstützungsbedarf erst entwickelt.

Pflegegeld ist nicht gleich Pflegegeld

Neben dem Pflegegeld, das bewusst niedriger angesetzt ist als die Leistungen, die bei der Beauftragung eines professionellen Pflegedienstes übernommen würden, gibt es für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad eine ganze Reihe weiterer Unterstützungsangebote.3

Das Pflegegeld ist niedriger angesetzt, weil es keine professionelle Pflege ersetzen soll, sondern die private, meist familiäre Pflege lediglich anerkennen und finanziell unterstützen soll. Angehörige erbringen ihre Hilfe nicht als Dienstleistung mit Lohn-, Personal-, Verwaltungs- und Betriebskosten, wie sie bei ambulanten Pflegediensten anfallen, sondern im Rahmen persönlicher Verantwortung und Solidarität. Die deutlich höheren Beträge für Pflegesachleistungen spiegeln deshalb die tatsächlichen Marktpreise professioneller Pflege, inklusive Fachpersonal, Organisation, Haftung und Infrastruktur, wider.4

Das klingt für viele aufs erste Hören ungerecht, ist aber eigentlich logisch. Wenn eine Frau ihren Ehemann pflegt, wiegt der Betrag von beispielsweise 347 Euro deutlich mehr, als wenn dieser Betrag einem Pflegedienst zur Verfügung stünde. Steuern, Abgaben, Fahrtkosten usw. machen professionelle Pflege, neben der ausgezeichneten Ausbildung, einfach vom Grundsatz her teurer.

Das gibt es noch zusätzlich

Das Pflegegeld soll in erster Linie die häusliche, meist durch Angehörige oder nahestehende Personen geleistete Pflege anerkennen und finanziell abfedern, kann aber die tatsächlichen Aufwendungen in der Regel nur teilweise ausgleichen. Ergänzend dazu stehen weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere der sogenannte Entlastungsbetrag, der monatlich bereitgestellt wird und zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Betreuungsleistungen oder für Hilfe im Haushalt eingesetzt werden kann. Hinzu kommen Leistungen wie die Verhinderungspflege, die immer dann greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa durch Krankheit, Urlaub oder eigene Termine. Außerdem besteht Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel und Pflegeprodukte, die den Pflegealltag erleichtern, die Hygiene verbessern und dazu beitragen sollen, die Versorgung zu Hause möglichst lange aufrechtzuerhalten.5

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zusätzlich zu und ist ausdrücklich dafür gedacht, die pflegende Person im Alltag spürbar zu entlasten. Er kann für ganz praktische Hilfen eingesetzt werden, etwa für eine stundenweise Unterstützung im Haushalt, fürs Putzen, Waschen oder Bügeln, für Begleitdienste, Einkaufsdienste oder auch für Betreuungsangebote, damit Angehörige einmal Zeit für eigene Termine, Erholung oder einfach eine Pause haben. Wichtig ist dabei, dass diese Leistungen nicht von irgendeiner beliebigen Person erbracht werden dürfen. Um Missbrauch zu verhindern und eine gewisse Qualitätssicherung zu gewährleisten, muss die Hilfe über anerkannte und zertifizierte Anbieter erfolgen, zum Beispiel über ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder entsprechend zugelassene Dienstleister.6

Im Unterschied zum Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht pauschal ausgezahlt. Er funktioniert nach dem Erstattungsprinzip: Zunächst nimmt man die entsprechende Hilfe in Anspruch, anschließend werden die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse eingereicht und bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags erstattet. In der Praxis übernehmen viele Pflegedienste diese Abrechnung direkt mit der Pflegekasse, sodass Pflegebedürftige und Angehörige sich nicht selbst um die formalen Schritte kümmern müssen.

Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro pro Monat für alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad, die in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden (Pflegegrade 1–5). Dieser Betrag steht zusätzlich zu anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung und kann für anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsleistungen im Alltag verwendet werden. Ungenutzte Beträge können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und später genutzt werden.7

Das mit dem Ansparen ist wichtig und wird oft nicht oder falsch verstanden.
Es ist doch klar, dass man für 131 Euro nicht unbedingt eine Putzhilfe und Einkaufshilfe voll finanzieren kann. Die professionellen Helfer sind teuer. Deshalb kann man beispielsweise auf wöchentliches oder monatliches professionelles Putzen verzichten und das Geld dafür sparen, d.h. bei der Pflegekasse nicht abrufen.
Dafür lässt man dann alle paar Monate richtig saubermachen, viele Stunden und dann ganz gründlich. Dafür stehen dann die Entlastungsbeträge mehrerer Monate zur Verfügung. Das ist oft sinnvoller.

Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift immer dann, wenn die normalerweise pflegende Person vorübergehend ausfällt – sei es wegen Krankheit, eines eigenen Arzttermins, eines Urlaubs oder einfach, weil sie dringend eine Pause braucht. Für diese Zeit kann eine andere Person die Pflege übernehmen: Das kann ein ambulanter Pflegedienst sein, aber ebenso ein Nachbar, ein Freund oder ein anderes Familienmitglied, das kurzfristig einspringt. Die Pflegeversicherung stellt dafür ein jährliches Budget zur Verfügung, aus dem diese Ersatzpflege finanziert werden kann.8

Der oder die Einspringende kann für diese Unterstützung eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten. Diese Kosten lässt man sich quittieren und reicht sie anschließend bei der Pflegekasse ein, die sie – im Rahmen der vorgesehenen Höchstbeträge – erstattet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass pflegende Angehörige entlastet werden können, ohne dass die Versorgung des Pflegebedürftigen in dieser Zeit unterbrochen wird.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 sieht die gesetzliche Pflegeversicherung ein jährliches Budget vor, das flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Seit dem 1. Juli 2025 wurde dieses Budget zu einem ‚Gemeinsamen Jahresbetrag‘ von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Pflegebedürftige können diese Summe wahlweise ganz oder teilweise für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen einsetzen.9

Wird die Verhinderungspflege allein in Anspruch genommen, können – je nachdem, wie die Ersatzpflege organisiert wird – zunächst bis zu 1.685 Euro pro Jahr erstattet werden. Außerdem kann bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder im gemeinsamen Haushalt ein Betrag bis zur Höhe des Zweifachen des Pflegegeldes für zwei Monate angesetzt werden (z. B. bei Pflegegrad 3 bedeutet das rund 1.198 Euro).10

Unabhängig davon gilt: Wenn der Gemeinsame Jahresbetrag ausgeschöpft ist (also insgesamt 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen), stehen im laufenden Jahr keine weiteren Leistungen aus diesem Topf zur Verfügung.11

Ein Beispiel

Frau M. pflegt seit zwei Jahren ihren Ehemann, der Pflegegrad 3 hat. Im Sommer muss Frau M. selbst ins Krankenhaus und fällt für drei Wochen als Pflegeperson aus. In dieser Zeit übernimmt ihre Schwester – also die Schwägerin des Pflegebedürftigen – die Versorgung: Sie kommt täglich vorbei, hilft beim Waschen, beim Anziehen, bereitet Mahlzeiten zu und kümmert sich um Medikamente und Haushalt.

Da Frau M. und ihre Schwester nicht im selben Haushalt leben, kann diese Hilfe über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Frau M. vereinbart mit ihrer Schwester eine Aufwandsentschädigung von zum Beispiel 50 Euro pro Tag. Nach drei Wochen sind so 1.050 Euro zusammengekommen. Die Schwester quittiert die erhaltenen Beträge, und Frau M. reicht diese Quittungen bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet die Kosten – solange sie sich innerhalb des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets für Verhinderungspflege bewegen.

Zusätzlich können sogar noch nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfälle der Schwägerin geltend gemacht werden. So wird ermöglicht, dass auch Angehörige oder nahestehende Personen einspringen können, ohne dass die pflegende Hauptperson oder die Familie auf den Kosten sitzen bleibt.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer akuten Krisensituation oder wenn die pflegenden Angehörigen eine Entlastung brauchen. Die Pflegekasse übernimmt dafür (ab Pflegegrad 2) die pflegebedingten Kosten für eine begrenzte Zeit; seit dem 1. Juli 2025 wird Kurzzeitpflege zusammen mit der Verhinderungspflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert.12

Also aufgepasst: Kurzzeitpflege in einem Heim kann recht teuer sein und den Topf des „gemeinsamen Jahresbetrags“ schnell aufbrauchen. Es steht dann nichts mehr für die private Ersatzhilfe durch z.B. die Schwägerin oder eine Nachbarin zur Verfügung.

Was steht Dir sonst noch zu? Pflegeprodukte

Über die eigentlichen Geld- und Pflegeleistungen hinaus besteht für Pflegebedürftige zudem ein Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu zählen unter anderem Inkontinenzunterlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen – also Produkte, die im Pflegealltag regelmäßig benötigt werden und die Hygiene sowie den Eigenschutz erleichtern sollen. Bezogen werden können diese Hilfsmittel über Apotheken, Sanitätshäuser und inzwischen vor allem über eine Vielzahl spezialisierter Versanddienste im Internet, die sich vollständig auf diesen Bereich ausgerichtet haben.13

Sobald Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Werbenetzwerke erfassen, dass jemand sich mit Pflege, Alter oder Erkrankung beschäftigt, setzt häufig eine regelrechte Werbewelle ein. Anzeigen für Treppenlifte, barrierefreie Badumbauten, Hausnotrufsysteme, Pflegeboxen und allerlei seniorengerechte Produkte tauchen plötzlich in großer Zahl auf und begleiten einen fortan quer durchs Netz. Besonders präsent sind dabei Anbieter sogenannter Pflegeboxen. Mit wenigen Klicks auf deren Webseiten werden Anträge vorbereitet, Budgets ausgeschöpft und monatliche Lieferungen organisiert, aus denen man sich innerhalb eines vorgegebenen Rahmens Produkte zusammenstellen kann, die dann regelmäßig nach Hause geschickt werden.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses System nicht immer bedarfsgerecht funktioniert. Häufig werden pauschal Pakete versandt, unabhängig davon, was tatsächlich gebraucht wird. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen sich ungeöffnete Kartons stapeln, weil die Leute sich regelmäßig Produkte liefern lassen, die gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang genutzt werden. Während manche Pflegebedürftige deutlich mehr erhalten, als sie benötigen, reicht die Ausstattung bei anderen, deren Pflegeaufwand erheblich höher ist, kaum aus. In einzelnen bekannten Fällen werden die gelieferten Produkte sogar weiterverkauft, etwa über Online-Auktionsplattformen. Das wirft Fragen nach der Zielgenauigkeit, der Kontrolle und dem sinnvollen Einsatz dieser Mittel auf – und danach, ob hier nicht in erheblichem Umfang Ressourcen verteilt werden, ohne dass sie dort ankommen, wo sie tatsächlich gebraucht würden.14

Hausnotruf, Badumbau, Treppenlift

Ein weiterer, oft unterschätzter Anspruch ist das Hausnotrufsystem. Das ist eine ausgesprochen sinnvolle und in der Praxis bewährte Unterstützung für Menschen, die noch weitgehend selbstständig leben, bei denen aber ein erhöhtes Risiko besteht – etwa durch Stürze, Schwindel oder plötzliche gesundheitliche Probleme. Ich hatte selbst einen hochbetagten Freund, der geistig klar war, sich in seiner Wohnung gut zurechtfand und seinen Alltag noch eigenständig bewältigte. Was ihm jedoch immer wieder passierte: Er stürzte und konnte aus eigener Kraft nicht mehr aufstehen. Genau für solche Situationen ist ein Hausnotruf ideal.15

Ein Knopfdruck auf einen kleinen Sender, der am Handgelenk getragen oder um den Hals gehängt wird, genügt, und sofort wird eine Verbindung zu einer rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale hergestellt. Über eine Raumsprechanlage meldet sich der Notdienst direkt aus dem Gerät – und zwar so zuverlässig, dass man tatsächlich aus nahezu jedem Winkel der Wohnung gehört wird. Die Mitarbeiter klären die Situation, verständigen bei Bedarf Angehörige, einen Pflegedienst oder den Rettungsdienst und sorgen dafür, dass Hilfe organisiert wird. Für viele ältere oder pflegebedürftige Menschen bedeutet das ein großes Stück Sicherheit und für Angehörige eine erhebliche Beruhigung.

Auch die Kosten für ein anerkanntes Hausnotrufsystem werden von der Pflegekasse übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Damit gehört der Hausnotruf zu den Leistungen, die mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand eine sehr große Wirkung entfalten können – nämlich die, im Notfall nicht allein zu sein.16

Darüber hinaus gibt es noch weitere Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können, um ihr Wohnumfeld an die veränderten körperlichen Bedürfnisse anzupassen. Dazu zählen vor allem sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa der Einbau eines Treppenlifts, der Umbau eines Badezimmers zu einer barrierearmen oder barrierefreien Nutzung, der Einbau bodengleicher Duschen, Haltegriffe oder das Entfernen von Schwellen. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten, Stürze zu vermeiden und Pflege überhaupt erst in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.17

Im Unterschied zu Pflegegeld oder Entlastungsbetrag handelt es sich hier jedoch nicht um laufende Leistungen, sondern um Zuschüsse zu oft sehr kostspieligen Umbaumaßnahmen. Die Pflegekasse übernimmt dabei grundsätzlich nur einen Teil der Kosten. Der Zuschuss liegt pro Maßnahme bei bis zu rund 4.000 Euro, während der darüber hinausgehende Betrag vom Betroffenen selbst zu tragen ist. Gerade bei Treppenliften oder umfangreichen Badumbauten kann der Eigenanteil schnell mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro betragen.18

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass manche Unternehmen im Internet ihre Angebote ausgesprochen geschickt und mitunter irreführend bewerben. Nicht selten entsteht bei Interessenten der Eindruck, die notwendigen Umbauten würden vollständig von der Pflegekasse bezahlt oder seien zumindest nahezu kostenfrei. Teilweise wird dieser Eindruck über längere Zeit aufrechterhalten, während bereits Termine vereinbart, Aufmaße genommen und detaillierte Angebote erstellt werden. Erst sehr spät wird dann deutlich, dass erhebliche Eigenkosten anfallen. In dieser Phase sind viele Betroffene oder Angehörige emotional bereits so eingebunden, dass der Rückzug schwerfällt – obwohl sich die finanzielle Realität deutlich von der ursprünglichen Erwartung unterscheidet.

Verordnete Hilfsmittel

Unabhängig von all diesen Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige selbstverständlich auch Anspruch auf alle medizinischen Hilfsmittel, die ihnen ärztlich verordnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Pflegebetten, Antirutsch- und Wechseldruckmatratzen, Rollatoren, Rollstühle, Dusch- und Badehilfen wie Badewannenlifter oder Duschstühle, Toilettenstühle, Gehstützen, Lagerungshilfen oder spezielle Sitz- und Aufstehhilfen. Diese Hilfsmittel dienen nicht dem Komfort, sondern der medizinisch notwendigen Versorgung, der Sturzprävention, der Schmerzlinderung und der Erhaltung möglichst großer Selbstständigkeit. Sie werden in der Regel von der Krankenkasse oder – je nach Art des Hilfsmittels – von der Pflegekasse übernommen und über Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter bereitgestellt, oft inklusive Lieferung, Aufbau, Einweisung und späterer Wartung.19

Wo bekomme ich Informationen?

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich ein Laie bin und nur aus persönlicher Erfahrung meine Einschätzung abgebe. Ich kann mich irren, etwas falsch verstanden haben und auch einfach mal hier und da zu doof sein, um die komplexe Materie in all ihren Feinheiten zu verstehen. Du weißt, was ich meine. Deshalb ist es klug, sich richtig zu informieren.

So umfangreich die Leistungen im deutschen Sozial- und Gesundheitssystem auch sind, so ernüchternd ist oft die Realität der Information. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen, Zuschüssen und Unterstützungsangeboten – doch nur wenige Betroffene oder Angehörige wissen von sich aus, was ihnen tatsächlich zusteht und welche Stellen wofür zuständig sind. Eine zentrale, leicht verständliche und automatisch bereitgestellte Übersicht existiert in der Praxis kaum. Umso wichtiger ist es, sich gezielt an kompetente Anlaufstellen zu wenden. Dazu gehören ambulante Pflegedienste, Pflegeberater der Pflegekassen, kommunale Pflegestützpunkte, Sozialdienste in Krankenhäusern und Reha-Kliniken, der VdK, Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, DRK oder AWO sowie unabhängige Patienten- und Pflegeberatungen. Dort erhält man in der Regel eine strukturierte, auf den konkreten Fall bezogene Auskunft – oft auch Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn man sich ausschließlich auf Laienportalen, Foren oder werbefinanzierten Webseiten im Internet informiert. Diese liefern zwar schnell Antworten, sind aber nicht selten unvollständig, veraltet oder interessengeleitet und ersetzen keine qualifizierte Beratung.2021

Und du so?

Mich würde sehr interessieren, welche Erfahrungen Du selbst mit Pflegeleistungen, Pflegekassen, Anträgen oder Unterstützungsangeboten gemacht hast. Was hat gut funktioniert, wo gab es Probleme, Hürden oder überraschende Erkenntnisse? Vielleicht hast Du auch ganz praktische Tipps, Hinweise auf hilfreiche Stellen oder Dinge, die man unbedingt wissen sollte, wenn Pflege plötzlich ein Thema wird. Nutze gern die Kommentarfunktion oder das Kontaktformular und teile Dein Wissen und Deine Erfahrungen mit – denn gerade in diesem Bereich profitieren andere Betroffene und Angehörige oft am meisten von den Erfahrungen ganz normaler Menschen.

https://dreibeinblog.de/pflegebox-viel-einfacher-aus-der-apotheke/

Bildquellen:

  • pflege1_800x500: Peter Wilhelm KI

Fußnoten:

  1. https://www.gesund.bund.de/pflegegrade (zurück)
  2. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html (zurück)
  3. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegesachleistungen/ (zurück)
  4. https://www.gesund.bund.de/pflegesachleistungen (zurück)
  5. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/ (zurück)
  6. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/zusaetzliche-betreuungsleistungen-entlastungsleistungen-entlastungsbetrag/ (zurück)
  7. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/entlastungsbetrag.html (zurück)
  8. https://www.gesund.bund.de/verhinderungspflege (zurück)
  9. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/verhinderungspflege.html (zurück)
  10. https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/ (zurück)
  11. https://www.gesund.bund.de/kurzzeitpflege (zurück)
  12. https://www.gesund.bund.de/kurzzeitpflege (zurück)
  13. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegehilfsmittel/ (zurück)
  14. https://www.gesund.bund.de/pflegehilfsmittel (zurück)
  15. https://www.gesund.bund.de/hausnotruf (zurück)
  16. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/hausnotruf/ (zurück)
  17. https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/wohnumfeldverbessernde-massnahmen/ (zurück)
  18. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeleistungen/wohnumfeldverbessernde-massnahmen-11304 (zurück)
  19. https://www.gesund.bund.de/hilfsmittel (zurück)
  20. https://www.gesund.bund.de/pflegestuetzpunkte (zurück)
  21. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege (zurück)

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(©si)