Notiz für mich selbst

Das Abschließen von Haustüren zur Nachtzeit ist verboten

Haustuere

Ich war gestern Abend wieder in so einem Haus, in dem einige Mieter nichts Besseres zu tun haben, als abends die Haustüre mit dem Schlüssel abzuschließen. (Ich schrieb gestern Morgen ausgerechnet über die verschlossenen Haustüren eine sehr lesenswerte Geschichte in meinem Bestatterweblog.)
Einen lieben, alten Freund habe ich besucht und wir haben uns zwei, drei Stunden unterhalten, eine Ente verspeist und leckeren französischen Landwein getrunken.
Um 20.30 Uhr ging ich nach unten. Und? Ich stand vor dieser hochmodernen Haustüre, dick, dreifach verglast, natürlich mit elektrischem Türöffner. Es gibt außen eine hochmoderne Klingelanlage mit Sprechmöglichkeit und Videokamera.

Diese Tür fällt so schwer und satt ins Schloß, daß man beim Betreten des Hauses das Gefühl hat, die Panzertür von Fort Knox schließe sich hinter einem.

Und dann stehst Du um 20.30 Uhr von innen vor dieser Tür und kommst nicht raus, weil der Hausbesitzer in die Hausordnung geschrieben hat, die Tür sei täglich ab 19 Uhr abzuschließen und dürfe erst morgens ab 7 Uhr wieder aufgeschlossen werden.

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Ja und das machen die Bewohner dann auch brav, denn es erfüllt manche mit Glück, sinnlose Anweisungen zu befolgen und vor allem auf deren Einhaltung zu achten. So kann man nämlich dem gemütlichen Wohnen noch eine Aufgabe, noch einen Grund zum Meckern und noch etwas, daß jemand penibel überwacht, entgegenstellen. Es soll sich bloß keiner zu wohl fühlen!

In grauer Vorzeit, als Türen noch mit Schlössern gesichert wurden, die von Landstreichern, Einbrechern und sonstigen bösen Buben mit einem Stück Draht geöffnet werden konnten, stellte das Abschließen zur Nachtzeit eventuell eine etwas größere Hürde für die Eindringlinge dar. Heutzutage sind Türen mit modernen Schlössern ausgerüstet, die ein solches Abschließen unnötig machen. Denn: Nichts verabscheuen Eindringlinge mehr, als Lärm und Zeitaufwand.
Und ohne etwas Zeitaufwand können die ins Auge gefaßten Eindringlinge moderne Schlösser nicht überwinden. Allerdings muß man sich auch vor Augen halten, daß es grundsätzlich mal überhaupt kein Schloß gibt, daß nicht irgendwie überwunden werden könnte.
Das Abschließen ist also schon aus logischen Erwägungen heraus absolut sinnlos, denn einerseits sind die lediglich ins Schloß gefallenen Türen auch so sicher genug, und andererseits hilft ein Abschließen gegen wirklich gut ausgerüstete Eindringlinge gar nichts.

Die angeblich angestrebte höhere Sicherheit wird also in keinster Weise erreicht.

Aber selbst wenn man der Auffassung ist, daß eine nur zugezogene Tür nicht sicher genug ist, kann man problemlos Abhilfe schaffen. Das Stichwort lautet Panikschloß.

https://youtu.be/rrf7QbovmR8

So ein Panikschloß kostet um die 200 Euro. Genau das wäre die Lösung für das Problem und gegen das lästige Hinuntergehen und Gäste-Begleiten.

Gegen das Abschließen sprechen zwei ganz gravierende Überlegungen.

Das ist einmal die Bequemlichkeit und weiterhin die Sicherheit.

Wohnen soll Heimstatt, Schutz und Gemütlichkeit bedeuten. Die Menschen, die ein Haus bewohnen, wollen sich dort geborgen, zuhause und im Privaten wissen.
Durch das abendliche Abschließen der Haustüren, werden sie aber gezwungen, bei jedem Besucher trotz Sprechanlage und elektrischem Türöffner nach unten zu gehen. Und das müssen sie sogar mehrfach tun, nämlich sowohl beim Kommen, als auch beim Gehen des Besuchs.
Überdies wird das friedliche und entspannte Wohnen gerade dadurch empfindlich gestört, daß noch eine zusätzliche Überwachung der Schließgebote erfolgt und sich hieraus Streit, Abmahnungen und unangenehme Situationen ergeben.

Wichtiger ist jedoch der Aspekt der Sicherheit. Man denke an die Situation, daß jemand einen Notarzt ruft und dieser dann das Haus nicht betreten kann, weil der Druck auf den elektrischen Türöffner nichts bringt.
Und noch wichtiger: Wenn es in dem Gebäude einmal brennt, ist der wichtigste Fluchtweg abgeschlossen. Vor der Tür wird sich ein panisches Menschknäuel bilden, in dem höchstwahrscheinlich Menschen ums Leben kommen werden.

Genau aus diesem Grund ist das Abschließen der Haustür verboten.

Auf Spiegel.de äußert sich Leser „Ultrap“, ein Brandschutzsachverständiger, ganz eindeutig zu diesem Verbot:

Das Abschließen der Tür eines Mehrparteienhauses ist strafbar!

Ich habe als Brandschutzsachverständiger darüber mal ein Musterkonzept geschrieben.
Eine Tür NICHT zu verschließen, folgt allein der bauordnungsrechtlichen Generalklausel, nach der Gebäude die öffentliche Sicherheit, Leib und Gesundheit, nicht gefährden.
Brandschutzrechtlich muß man die Erfordernisse über die Errichtung der Rettungswege berücksichtigen.
Jedes Gebäude muß zumindest über einen gut passierbaren ersten Rettungsweg verfügen. Die Passierbarkeit wird durch eine Tür, die sich von innen nur durch ein besonderes Hilfsmittel (Schlüssel) öffnen läßt, aber erheblich beeinträchtigt.

Das Verschließen der Ausgangstür ist ein Verstoß gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche, als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche, Rechtsfolgen haben.

So könnte die Bauordnungsbehörde den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel androhen.
Von größerer Bedeutung sind – jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist – die privatrechtlichen Folgen.

Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung, die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet, gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen Generalklausel unwirksam ist.

Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten.
Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen. Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten dar, das jedem Bewohner untersagt ist.
Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer – in manchen Fällen auch Miteigentümer – zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist.
Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den Mitbesitz der anderen. (Zitat gekürzt und Satzbau umgestellt)

Natürlich gibt es auch dem entgegenstehende Meinungen. Vor allem wird immer ins Feld geführt, daß es der Verbesserung der Sicherheit im Haus dient, wenn nachts durch das Abschließen der Haustür das Betreten des Hauses durch Unbefugte verhindert wird.
Dem folgen immer wieder auch Gerichte, wenn Vermieter gegen Mieter klagen, die der Schließpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Aber die Gerichte prüfen in diesem Fall schlicht und ergreifend nur, ob eine mietvertragliche Regelung (zum Ausdruck gebracht durch eine Hausordnung) eingehalten wurde oder nicht. Besonders der dritte der nachfolgenden Links beschäftigt sich auch mit diesem Aspekt.

Meiner Meinung nach überwiegen aber die Überlegungen hinsichtlich von Notfällen und des Brandschutzes, um grundsätzlich auf eine Verpflichtung zum Abschließen von Haustüren zu verzichten.

Weiterführende Links:

  1. http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/haustuer-nachts-wird-abgeschlossen-irrtum-nr-9/
  2. http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/…verbietet-der-brandschutz-das-abschliessen-der-haustuere
  3. http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=30&t=240168

Titelbild: © http://www.schwab-wagner.de
Bild (Schild): Firma Mediator (Videoausschnitt)

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    Diese Texte enthalten Recherchen, Fakten, Pseudofakten und Informationen, die ich einfach für mich notiert habe.

    Lesezeit ca.: 8 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 16. Oktober 2024

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