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Trick mit Rückrufnummern, das Urteil

Vor einigen Tagen berichtete ich über den Trick mit Rückrufnummern. Dabei ging es darum, daß Betrüger mit automatisierten Systemen Abertausende von Telefonkunden einmal kurz anrufen und dann darauf hoffen, daß diese aus Neugierde die im Display als „Anruf in Abwesenheit“ markierte Rufnummer zurückrufen. Hinter dieser Nummer verbirgt sich dann eine teure Bezahlnummer und eine sinnlose Ansage, wie zum Beispiel „Herzlichen Dank, Sie wurden registriert“ oder „Ihr Anruf wurde gezählt.“
Daß diese Anrufe Betrug sind, das sagt einem der gesunde Menschenverstand. Doch sieht Justitia das auch so?
Nein, zunächst nicht.

Das Landgericht Oldenburg wertete nämlich im März d.J., daß es an einer Täuschungshandlung fehle.

Die Annahme, mit dem PingAnruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl. Der Vorgang des Ping Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon oder der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf. Ein Anruf ohne Rufnummernübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. Eine Bedeutung könne dem Vorgang nur unter Heranziehung weiterer, außerhalb des Anrufs liegender Umstände beigelegt werden. Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar.

Selbst wenn ein solches dem Anruf beigemessen werden könne, stelle dieses aus Sicht des Anrufers keine Täuschung vor, weil dieser gerade den Rückruf wolle. Aus Sicht des Angerufenen ließe sich keine nähere inhaltliche Bestimmung zugunsten oder zuungunsten eines sinnvollen Kommunikationsverlangens begründen. Der PingAnruf unterscheide sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge.

Dass ein bestimmter Lebensvorgang – ohne Erklärung gegenüber dem Adressaten – zu einem Irrtum beim Adressaten führe, reiche zur Begründung der Betrugsstrafbarkeit nicht aus.

Das allerdings sieht das Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil ganz anders und verurteilte die Täter.

http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1089-OLG-Oldenburg-Az-1-Ws-37110-Ping-Anrufe-sind-Betrug.html

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Lesezeit ca.: 2 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 15. März 2015 | Peter Wilhelm 15. März 2015

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