DIREKTKONTAKT

Uncategorized

Warum die meisten Disclaimer Quatsch sind

Auf sehr vielen Seite sind Hinweise, ähnlich wie dieser angebracht:

Disclaimer

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.

Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen.

Einmal mehr veranlasst mich das zu einem meiner Rundumschläge.
Die Allermeisten haben solche Texte auf ihren Seiten angebracht, obwohl sie das Urteil des Landgerichts Hamburg weder kennen, noch verstanden haben.

Sie distanzieren sich also, beziehen Stellung, schreiben ein Impressum, ohne zu verstehen, um was es genau geht.


Dabei handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg wohl um das am meisten mißverstandene und fehlinterpretierte Urteil das ein deutsches Gericht je gesprochen hat.

Mit diesem Urteil wurde ein Webmaster/Homepagebetreiber zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt, weil er einen Link zu beleidigenden Äußerungen über eine von ihm nicht gemochte Person gesetzt hatte.

Nun begannen die Schlaumeier der Nation, die denn Sinn dieses Urteils nicht verstanden und das Urteil nicht gelesen hatten, massenhaft auf ihren Seiten Klauseln anzubringen, indem sie auf dieses Urteil verwiesen und sich quasi in einer Art selbsterfundener Generalabsolution pauschal von allen Links, die sie auf ihren Seiten einbauten, distanzierten.

Daß dieses Tun in weiten Teilen vollkommener Blödsinn ist, wird schon auf den ersten Blick offenbar. Auf der einen Seite legen sie Linklisten und Blogrolls an, die sie z.B. überschreiben mit:

*Empfehlenswerte Seiten
*Tolle Seiten
*Unbedingt lesen!
*Genau meine Meinung

und meinen dann, sie könnten sich von diesen eben abgegebenen Empfehlungen distanzieren, indem sie dann pauschal im Impressum schreiben: Von den Inhalten der gelinkten Seiten distanziere ich mich!

Das ist ungefähr so, als ob ein Weinhändler einem sauren Essig zum Probieren gibt und sagt: „Den empfehle ich Ihnen, der ist toll, den müssen Sie unbedingt trinken, der ist genau mein Geschmack!“
Und wenn man dann spuckt und reihert, deutet er auf ein Schild an der Wand: „Vom Inhalt der empfohlenen Probiergläser distanzieren wir uns pauschal.“

Schon dieses simple Beispiel zeigt, warum diese Disclaimer absoluter Quatsch sind.

Bei einem solchen Disclaimer handelt es sich auf Deutsch um eine Haftungsfreizeichnungsklausel.
Sie zeugt davon, daß man sich auf etwas beruft, das man nicht verstanden hat.

Denn ausgerechnet das Landgericht Hamburg stellte fest, daß die in Rede stehenden Internetseiten sogar genau eine solche Haftungsfreistellungsklausel enthalten haben und es sagt eindeutig, daß gerade eine solche Klausel eben keinen Freibrief darstellen, beliebige Links auf seinen Seiten einzubauen.

Man tut also etwas und beruft sich dabei auch noch auf ein Urteil, das genau dieses Tun als wirkungslos beschreibt!

In diesem Urteil heißt es über den verurteilten Seitenbetreiber:

Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme.

Mindestens jetzt müßte jedem klar denkenden Menschen einleuchten, daß der Verurteilte einen solchen Disclaimer auf seiner Seite hatte. Aber genau diesen hat das Gericht mit folgender Formulierung abgebügelt:

Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Es wird in diesem Urteil also exakt das Gegenteil von dem ausgesagt, was die meisten Seitenbetreiber heute damit auszudrücken meinen.
Auch der damals verurteilte Webmaszer hatte eine Distanzierung (also einen „Disclaimer“) auf seiner Seite angebracht. Aber das Gericht hat eindeutig festgestellt, daß so eine pauschale Distanzierung NICHT wirksam sei! Es hatte nämlich erkannt, daß es sich bei der angebrachten Distanzierung um eine pro forma -Erklärung handelte, mit der Verurteilte sich selbst von der Haftung freistellen zu können glaubte, um ungestraft ehrverletzende Inhalte verlinken zu können.

Und unter diesem Aspekt, sollte man sich sein eigenes Impressum und die diversen Haftungsausschlüsse einmal vor Augen halten, vor allem wenn man noch irgendeine flapsige Bemerkung über Justizia darübergeschrieben hat oder den Ernst der eigenen Formulierungen noch dadurch selbst in Frage stellt, indem man stöhnenderweise drüberschreibt: Und die der übliche Disclaimer-Quatsch, weil’s ja heute unbedingt sein muß.

Klar, da erkennt jedes Gericht sofort, wie ernst es einem mit den gewählten Formulierungen ist.

So eine pauschale Aussage wie „hiermit distanziere ich mich“ ist also laut diesem Urteil gar keine wirksame Distanzierung, denn es ist schlichtweg unmöglich per Erklärung Tatsachen zu schaffen.

Man übertrage das Ganze doch einmal auf eine andere strafbare Handlung und ziehe dann Parallelschlüsse: Im Treppenhaus begegnet Dir Franz, den Du nicht leiden kannst. Er hat Igor den Schläger dabei. Franz sagt: Ich distanziere mich hiermit vom Tun Igors!“ Ja und dann haut Igor Dir eins auf die Fresse. Ist doch klar, daß Franz jetzt nicht belangt werden kann, auch nicht wegen Anstiftung zu einer Straftat. Logisch, er hatte sich doch distanziert.

Gerade in der Bloggerszene spielen sich häufig große Streiterein unter den Bloggern ab, die sehr stark den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Das ist interessant, darauf verlinkt man unbedachterweise, wäscht sich aber wie Pontius Pilatus die Hände in Unschuld und will natürlich damit gar nicht zu tun haben. Man verlinkt frecherweise auf verbotene, urheberrechtsverletzende, strafrechtlich relevante Inhalte und glaubt dann blauäugig, man könne sich durch einen flapsig vorgetragenen „Disclaimer“ von jeder Schuld pauschal reinwaschen.

Wenn ein Polizist Dich nach Deinem Führerschein und den Fahrzeugpapieren fragt, reicht es im übrigen ja auch nicht aus, wenn Du Dich trotzig zurücklehnst und sagst: „Hiermit erkläre ich ausdrücklich im Besitz der verlangten Dokumente zu sein.“
Alleine die Erklärung bewirkt also gar nichts, überhaupt nichts, nix, nigges.
Klar?

Man darf also nicht davon ausgehen, daß man mit einem Satz der pauschalen Distanzierung hunderte, wenn nicht tausende von Links auf den eigenen Seiten jeglicher kritischen und evtl. zivil- und/oder strafrechtlichen Überprüfung entziehen kann. Dies Aussage: „Ich distanziere mich“ wird ein Gericht nur dazu veranlassen, zu fragen wo und wie Du Dich denn distanziert hast!

Verlinkt man auf eine Seite die zivil- oder strafrechtlich relevante Inhalte hat, nimmt man (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!) unter Umständen billigend den dort begangenen Rechtsverstoß in Kauf. Dies ist wiederum strafrechtlich oder zivilrechtlich relevant und kann durch eine pauschale Erklärung nicht einfach weggewischt oder legalisiert werden!

Dieser pauschale Satz „Hiermit distanziere ich mich“ wird auch durch den Begriff „Hiermit“ nicht etwa wirksamer. Wenn ich Dir sage: „Hiermit erkläre ich, daß der Mond aus grünem Käse besteht!“ ist das auch kein wirksamer Beweis dafür, daß der Mond aus grünem Käse besteht. Diesen Beweis muß ich ggfs. noch gesondert antreten.

Damit will ich sagen, daß dieser Satz an sich absolut unwirksam ist, jedes Gericht kann ihn sofort und ohne große Diskussion kassieren.

Insbesondere die Tatsache, daß viele Webseiten über gar kein gutes, richtiges und rechtsrelevantes Impressum verfügen, macht solche pauschalen Disclaimer absolut wertlos.
Ich habe eine private Seite, also brauche ich kein Impressum! Klar! Sicher!
Kann ja jeder gerne so handhaben. Aber wie soll denn eine pauschale Distanzierung wirksam sein, wenn darin lediglich das Wort „ich“ vorkommt, ansonsten aber nirgendwo erkennbar ist, wer denn da gerne von irgendwelchen Rechtsfolgen freigestellt werden möchte?

Es ist zweifelhaft, inwieweit -selbst bei Vorliegen eines aussagefähigen Impressums!- ein Disclaimer wirksam sein kann, wenn man nur auf einen vorgefertigten pauschalen Disclaimer anderer verlinkt!
Von daher ist eine Formulierung wie „Wer unbedingt einen Disclaimer braucht, der findet ihn hier“ mit der entsprechenden Verlinkung eher fragwürdig.

Einmal von dem in Rede stehenden Urteil des Landgerichts Hamburg völlig abgesehen, kennt das deutsche Recht die Distanzierung von der Verantwortung für die eigenen Taten letztlich nicht.
Um es einfach zu sagen: Wer etwas tut, was verboten ist, ist dafür verantwortlich.

Paragraph 8 des Teledienstegesetzes macht es uns eigentlich einfach. Dort heisst es sinngemäß, daß wir für fremde Inhalte gar nicht haften, wenn wir von den rechtswidrigen Inhalten dort keine Kenntnis hatten. Verlinkt man also auf eine Seite, die von Anfang an rechtsrelevante Inhalte hat, hilft einem ein Disclaimer (siehe oben) sowieso nicht.
Werden diese Inhalte erst später hinzugefügt oder entsprechend geändert, ist man von der Haftung u.U. frei.
Na prima!

Wer aber meint, einen pauschalen „Disclaimer“ auf seiner Seite anbringen zu müssen, der kann sich dadurch selbst in den Hintern kneifen!
Wenn man sich nämlich schon pauschal und grundsätzlich hinter einer solchen Erklärung versteckt, könnte ein Gericht dies gerade als besonderes Anzeichen dafür ansehen, daß man von den rechtsverletzenden Inhalten wußte und sich nun nur pauschal schützen möchte.
Ein „Disclaimer“ nützt also schlichtweg nichts, sondern er schadet im Falle eines Falles (Rechtsstreit) unter Umständen ganz erheblich!

Halte Dir doch einfach mal vor Augen, wie so etwas im täglichen Leben aussieht!
Rudi verkauft billige Handys. Wenn Du jetzt pauschal sagst: „Du, der Rudi verkauft günstige Handys“, ist an dieser Aussage zunächst nichts Verwerfliches zu entdecken. Das ist in etwa so, als ob Du schreibst: „Diese Seite ist auch sehr schön“ und einen Link darauf setzt. Gemäß Teledienstegesetz darf man annehmen, daß Du Dich davon überzeugt hast, daß diese Seite gut und sauber ist.

Wenn Du aber noch ausdrücklich dazu sagst: „Wo der Rudi die Dinger her hat, will ich gar nicht erst wissen!“, ist das genauso, als ob Du einen pauschalen Disclaimer anbringst oder sagst: „Mit den Praktiken vom Rudi will ich aber erst gar nichts zu tun haben!“

Aus diesem Grunde mein Rat: Halte Dich von pauschalen Distanzierungen, auch von konkreten fern!
Sprich Empfehlungen aus, setze Links oder lasse es bei zweifelhaften Seiten besser sein.
Aber versuche niemals durch die Pontius-Pilatus-Methode dich pauschal reinzuwaschen!
Dieser Schuß kann nach hinten losgehen!!!

Wer von vornherein schon sagt, daß er mit möglicherweise bösen Inhalten nichts zu tun hat, wird sich hinterher die Annahme gefallen lassen müssen, er habe möglicherweise doch etwas von diesen gewusst oder gar bewusst diesen Link so gesetzt!

Dann solltest Du Dir auch einmal klar machen, daß eine pauschale Distanzierung vollkommen unglaubwürdig ist. Sieh mal, Du setzt hunderte von Links zu Seiten, die Du wirklich gut findest und zu Seiten von Leuten, die Dir sehr sympathisch sind. Warum bitte distanzierst Du Dich dann pauschal auch von den Inhalten dieser netten Leute?

Im Grunde stellst Du die netten Leute mit den Gaunern und Verbrechern doch auf eine Stufe.
Stell Dir vor, Du lädst zu einer Party ein und stellst die Gäste einander mit den Worten vor: „Das hier ist der Karl, der ist sehr nett und gebildet, ich distanziere mich aber von allem, was meine Gäste sagen.“

Sehr glaubwürdig, oder?

Seitenbetreiber, sollten sachlich und konkret begründen, warum sie bestimmte Links anbringen und sich dennoch davon distanzieren. Bei einer Podiumsdiskussion würde man doch auch nicht pauschal zu allen Teilnehmern sagen: „Alles was heute Abend gesagt werden könnte unterliegt meiner Erklärung, daß ich ich davon distanziere.“
Stattdessen würdest Du doch sagen: „Wir haben auch Herrn Meier eingeladen, der bekanntermaßen ein perverser Kinderschänder und rechtsradikaler Frauenvergewaltiger ist. Wir wollen ihm die Möglichkeit geben, seinen Standpunkt zu vertreten, distanzieren uns aber von dem, was er sagt.“

Konkret und sachlich begründet!
Nicht pauschal, unglaubwürdig und allgemein!

Im Internet sollte man z.B. schreiben: „Als besonders negatives Beispiels verweise ich auf diese Seiten und distanziere mich davon weil…“

Ich sage es noch einmal klipp und klar:

Einen Disclaimer braucht keine Sau!
Um bei Links die notwendige Rechtssicherheit zu haben, genügt es, sich diese Links vorher anzuschauen, wenn der Link okay ist und die verlinkte Seite keine strafbaren Inhalte hat, dann ist es auch ohne Disclaimer okay.
Ändert sich der Inhalt später, kann man dafür nicht haftbar gemacht werden.
Erfährt oder sieht man, daß die verlinkte Seite strafrechtlich bedeutsame Inhalte hat, bleibt einem sowieso nichts anderes übrig, als den Link sofort zu entfernen.

Wozu also einen Disclaimer? Wozu nur?

Wir behaupten ja immer sehr leichtfertig, die Gerichte würden sich mit dem Internet und den ganzen Zusammenhängen nicht auskennen. Mag ja in manchen Fällen auch so sein.
Aber in diesem konkreten Fall hat das LG Hamburg doch nur genauso geurteilt, wie es vermutlich jeder von uns auch tun würde. Es hat letztlich nichts anderes gesagt als: Wer von strafbaren Handlungen etwas weiß und das auch noch duldet, kann sich doch nicht damit um seine Mitverantwortung drücken, indem er pauschal sagt: „Damit will ich nichts zu tun haben.“

Insgesamt betrachtet ist die Hysterie, die aus dem Urteil erwachsen ist, nicht nur typisch deutsch, sondern auch im Grunde absolut unverständlich. Das Setzen eines Links ist weder etwas furchtbar Gefährliches noch bedarf es eines diesbezüglichen Disclaimers.
Er kann im Falle eines Falles höchstens schaden.

Es ist aber auf der anderen Seite natürlich weder verboten, noch unerwünscht, daß man im Rahmen einer Berichterstattung auch auf Seiten verlinkt, die strafrechtlich relevante Inhalte haben. Es muß auch nicht bei jedem einzelnen Link eine konkrete Distanzierung erfolgen, wenn beispielsweise der gesamte Kontext der betreffenden Seite zum Ausdruck bringt, daß man diesen Inhalten ablehnend gegenübersteht und diese Seiten nur zitiert, um ein Gesamtbild der Lage abzugeben.
Aber letztlich ist niemand, der öffentlich schreibt, davor geschützt, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.

Disclaimer, Verklausulierungen und noch so schön formulierte Nutzungsbedingungen oder Benutzerregeln können einem in keinster Weise den erwünschten Schutz bieten. Niemand kann durch seine eigenen einseitigen Erklärungen geltendes Recht außer Kraft setzen.

Für diejenigen, die nicht zu denen gehören wollen, die das Hamburger Urteil gar nicht kennen, hier der Text:

Landgericht Hamburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 312 O 85/98

Verkündet am 12. Mai 1998

In der Sache (…)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:

1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte unter der Internet-Domain „www.emergency.de“ einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet hat.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Mit der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung auf Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage – Anlage JS 1 – Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die Webpage – Anlage JS 2.

Der Kläger hält diese „Berichterstattung“ für sittenwidrig und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage – Anlage JS 2 – die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen einen „Markt der Meinungen“ eröffnet.

Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anlage JS 2 – in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der „Haftungsfreizeichnungsklausel“ – so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. „Markt der Meinungen“ gerechtfertigt wird.

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage – Anlage JS 2 – enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.

Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I, II, 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen. Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM 100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.

An diesem Text arbeite ich noch, ich will noch eine Linkliste erstellen.

Selbst auf meinen Seiten sind entsprechende Formulierungen enthalten, die ich nach und nach entfernen werde. Man schwimmt halt oft einfach nur so mit.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

keine vorhanden

Uncategorized

Die Artikel in diesem Weblog sind in Rubriken / Kategorien einsortiert, um bestimmte Themenbereiche zusammenzufassen.

Da das Dreibeinblog schon über 20 Jahre existiert, wurde die Blogsoftware zwei-, dreimal gewechselt. Dabei sind oft die bereits vorgenommenen Kategorisierungen meist verlorengegangen.

Deshalb stehen rund 2.000 Artikel in dieser Rubrik hier. Nach und nach, so wie ich die Zeit finde, räume ich hier auf.

Lesezeit ca.: 21 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 26. November 2012 | Peter Wilhelm 26. November 2012

Lesen Sie bitte auch:


Abonnieren
Benachrichtige mich zu:
guest
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments



Rechtliches


0
Would love your thoughts, please comment.x
Skip to content